OGH 5 Ob 52/17h
Worum es ging: Reicht ein Feststellungsurteil für die Eintragung im Grundbuch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.
Ja. Das Grundbuchsgericht muss Ihr Ansuchen und alle Beilagen einer genauen Prüfung unterziehen. Diese strenge Prüfung gilt für öffentliche Urkunden ebenso wie für Privaturkunden.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Der Bescheid muss selbst eine Verpflichtung aussprechen, aus der sich Ihr Begehren ergibt. Eine bloße Auflage, etwas durchzuführen, genügt nicht. Fehlt dieser Ausspruch, kann die Eintragung darauf nicht gestützt werden.
Nur in engen Grenzen. Nimmt eine wasserrechtlich bewilligte Anlage Ihren Grund bloß in unerheblichem Ausmaß in Anspruch, gilt eine kleine Dienstbarkeit als eingeräumt. Dabei sind alle Anlagenteile und alle Nachteile zusammenzurechnen, und die Dienstbarkeit muss im Bescheid eindeutig bestimmt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Murau, 07.10.2016
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 23.01.2017, 1 R 235/16z
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 1 EO § 350 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob52/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin E* GmbH, *, vertreten durch die Mag. Günter Novak-Kaiser Rechtsanwalt GmbH, Murau, wegen grundbücherlicher Eintragungen in den EZZ * und * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. Jänner 2017, AZ 1 R 235/16z, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 7. Oktober 2016, TZ 2110/2016, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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