OGH 7 Ob 102/15y
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Beurteilt ein Gericht eine Frage nur nebenbei, um zu seiner Entscheidung zu kommen, wird diese Beurteilung nicht verbindlich; dasselbe gilt für die Tatsachenfeststellungen. Verbindlich wird eine solche Frage nur, wenn Sie im Verfahren eigens beantragen, dass darüber im Urteilsspruch abgesprochen wird.
Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Die Versicherungsbedingungen sehen für Unfallfolgen zeitliche Schranken vor. Diese Regelung soll zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz ausnehmen.
Nach den älteren Unfallversicherungsbedingungen mussten Sie den Anspruch für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten ab dem Unfalltag geltend machen und mit einem ärztlichen Befund belegen. Das ist eine Ausschlussfrist: Versäumen Sie sie, erlischt Ihr Anspruch. Beruft sich der Versicherer treuwidrig darauf, etwa weil er die Versäumnis selbst verursacht hat, hilft ihm die Frist nicht.
Sie müssen den Anspruch innerhalb der Frist nicht nur anmelden, sondern auch mit einem ärztlichen Befundbericht begründen. Darunter ist zu verstehen, dass Sie dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitteilen.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Verbindlich wird nicht nur der Urteilsspruch, sondern auch der Teil der Begründung samt den Feststellungen, der nötig ist, um den Spruch überhaupt zu verstehen. So weit reicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils auch in spätere Verfahren.
Eine Neubemessung setzt voraus, dass die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres bereits festgestanden ist. Sie muss außerdem ärztlich bemessen worden sein, und der Versicherer muss dazu eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Steht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall zwar fest, dass eine dauernde Beeinträchtigung vorliegt, ihr Grad aber noch nicht eindeutig und zunächst unter fünfzig Prozent, dann kann ein Rentenanspruch erst durch die spätere Neubemessung entstehen. Für diesen Anspruch müssen die Voraussetzungen der ersten Feststellung nicht erfüllt sein.
Nein. Ihr Verlangen nach einer neuerlichen Feststellung des Invaliditätsgrades ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie müssen es also nicht in einer besonderen Weise oder schriftlich stellen.
Kommt es zu einer neuerlichen Feststellung des Invaliditätsgrades, ist Ihr Zustand im Zeitpunkt dieser Neufeststellung maßgebend. Es kommt also nicht auf den früher ermittelten Grad an.
Ja. Sind Sie mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden, können Sie innerhalb der Verjährungsfrist klagen. Der im Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad ist dann nicht nur eine Feststellung für diesen Prozess, sondern der letzte Teil der Neubemessung und für weitere Forderungen bindend.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 24.03.2014, 4 R 17/15d-15
- Landesgericht Innsbruck, 02.12.2014, 41 Cg 88/14f-10
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Geschäftszahl
7Ob102/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen 37.036,09 EUR sA und Rente, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. März 2014, GZ 4 R 17/15d-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Dezember 2014, GZ 41 Cg 88/14f-10, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
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