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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 116/19y

Worum es ging: Wann ist eine Anlage im Haus eine Gemeinschaftsanlage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.

Kosten für Arbeiten, die ausschließlich eine bestimmte Wohnung oder ein Geschäftslokal betreffen und nur im Interesse des jeweiligen Nutzers vorgenommen werden, trägt dieser Eigentümer allein. Das gilt gleichermaßen für die Errichtung wie für die laufende Erhaltung.

Der Verwalter muss die monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe festsetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm die Mehrheit der Eigentümer eine bindende Weisung erteilen oder das Vollmachtsverhältnis kündigen. Solange das nicht geschieht, sind die vorgeschriebenen Beträge für Sie als einzelnen Eigentümer bindend.

Die Eigentümergemeinschaft ist nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft rechtsfähig. Nur dort kann sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie klagen und geklagt werden. Geht es nicht um die Verwaltung, etwa bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung, müssen Sie die Eigentümer selbst in Anspruch nehmen.

Fällige Akontozahlungen können auch dann noch eingehoben werden, wenn über die betroffenen Aufwendungen bereits abgerechnet wurde, aber Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig und richtig ist. Solange das Ergebnis der Abrechnung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, müssen Sie die vorgeschriebenen Beträge weiter zahlen.

Für die Anwendung der neuen Regel auf bereits verwirklichte Sachverhalte fehlt eine eigene Übergangsbestimmung. Das Gesetz ist insoweit lückenhaft und die Lücke ist durch sinngemäße Anwendung zu schließen. Die Änderung zielte vor allem darauf ab, die Überprüfungsmöglichkeit des Außerstreitrichters zu erweitern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52 ZPO § 46 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

35 Absätze, 14.358 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Geschäftszahl

5Ob116/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ *, vertreten durch Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. B*, ebenda und 3. D*, alle vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 7.981,83 EUR sA bzw 10.791,15 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Mai 2019, GZ 63 R 30/19f-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 31. Jänner 2019, GZ 3 C 83/17m-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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