OGH 5 Ob 104/22p
Worum es ging: Kann ich unsere Scheidungsvereinbarung nachträglich anfechten?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch die Vereinbarung über die Folgen einer einvernehmlichen Scheidung kann angefochten werden. Möglich ist das etwa, wenn Sie sich geirrt haben oder getäuscht wurden, oder wenn die Vereinbarung sittenwidrig und damit wucherisch ist.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines überhöhten Preises bekämpfen wollen, reicht die bloße Behauptung nicht aus, das Entgelt sei zu hoch. Sie müssen darlegen, worin das Missverhältnis konkret liegt. Sonst hat weder der Vorwurf des Wuchers noch jener der Verkürzung über die Hälfte Erfolg.
Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.
Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.
Eine Zwangslage, die eine Anfechtung wegen Wuchers rechtfertigt, muss nicht dauerhaft und nicht rein wirtschaftlich sein. Sie kann auch nur vorübergehend, seelisch oder bloß vermeintlich bestehen. Auch die Befürchtung, durch nicht eingelöste Zahlungsversprechen Kreditwürdigkeit und Ansehen zu verlieren, kann eine solche Lage sein.
Von einer Ausbeutung kann nur gesprochen werden, wenn der andere Teil Ihre Zwangslage gekannt hat oder sie ihm zumindest hätte auffallen müssen. Ohne dieses Wissen liegt keine Ausbeutung vor.
Ausbeutung heißt, dass der andere Ihre Lage zu seinem Vorteil nutzt. Er muss diese Lage nicht selbst geschaffen haben. Es genügt, dass ihm die Lage und das Missverhältnis der Leistungen bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen.
Auch ein Vergleich kann gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein. Das kommt in Betracht, wenn sich ein Teil übermäßig hohe Leistungen versprechen lässt oder dem anderen übermäßige Verzichte abverlangt.
Für die Beurteilung kommt es darauf an, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines groben Missverhältnisses bekämpfen, müssen Sie den tatsächlichen Wert der Sache darlegen. Zusätzlich müssen Sie Umstände vorbringen, aus denen die andere Seite dieses Missverhältnis zumindest erkennen musste. Diese Nachweise sind Ihre Sache.
Für Wucher muss ein grobes und leicht erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dafür werden die gesamten Werte beider Seiten einander gegenübergestellt.
Wegen Wucher kann jedes Geschäft angefochten werden, bei dem Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen. Auf die rechtliche Einordnung des Geschäfts kommt es dabei nicht an.
Wenn Sie sich vergleichen, wird bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung auch das Risiko eines Prozesses mitgerechnet. Ein Abschlag gegenüber der vollen Forderung bedeutet daher nicht ohne Weiteres ein Missverhältnis.
Ein Recht gilt als strittig oder zweifelhaft, wenn sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob es entstanden ist, in welchem Umfang es entstanden ist oder ob es noch besteht. Über solche Rechte kann ein Vergleich geschlossen werden.
Ein Vergleich ist eine Einigung, mit der strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden. Dabei gibt jede Seite ein Stück weit nach.
Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Ob sich ein Wohnungseigentumsbewerber an eine Vereinbarung über Änderungen an Wohnungen halten muss, wird im gewöhnlichen Gerichtsverfahren geprüft. Maßgeblich sind die Grenzen, die der Vertrag für solche Änderungen festlegt. Die allgemeinen Regeln über Miteigentum oder Wohnungseigentum entscheiden das nicht.
Sagt die Vereinbarung nicht, wie weit bauliche Veränderungen gehen dürfen, und lässt sich das auch nicht aus der erkennbaren Absicht ableiten, wird der Vertrag ergänzt. Dafür können jene Regeln herangezogen werden, die sonst für Streitigkeiten unter Miteigentümern gelten. Der Vertrag ist dann so zu verstehen, wie es redlichem Verkehr entspricht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn Sie nur die Wahl haben, den Vertrag einzugehen oder einen Nachteil zu erleiden. Dieser Nachteil muss bei vernünftiger Betrachtung schwerer wiegen als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag mit sich bringt.
Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.
Ausbeuten kann auch fahrlässig geschehen. Eine Absicht ist dafür nicht nötig.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 23.12.2021, 24 Cg 39/21p-10
- Oberlandesgericht Wien, 10.03.2022, 15 R 32/22v-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1380 ABGB § 1386 ABGB § 879 ABGB § 934 WEG 2002 § 16 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2023
Geschäftszahl
5Ob104/22p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich und die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* gmbH, *, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beklagten Ing. R* R*, vertreten durch die Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. März 2022, GZ 15 R 32/22v-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 2021, GZ 24 Cg 39/21p-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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