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Zählen bei einem Umbau auch die Interessen der Nachbarliegenschaft?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Nachbarn, Bauwerber
Nein. Bei der Frage, ob eine Änderung am Wohnungseigentumsobjekt zulässig ist, zählen nur Interessen, die andere aus ihrer Stellung als Wohnungseigentümer haben. Beeinträchtigungen als Nachbar der Liegenschaft bleiben außer Betracht, selbst wenn der Nachbar zugleich Wohnungseigentümer ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 23.01.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Bei der Beurteilung von § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderungen sind die Interessen der übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer nur insoweit relevant, als sie aus deren Eigenschaft als Mit‑ und Wohnungseigentümer abgeleitet werden; allfällige Beeinträchtigungen der Interessen von Liegenschaftsnachbarn haben daher im Rahmen dieser Beurteilung auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Nachbar überdies selbst Mit‑ und Wohnungseigentümer ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131219 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Einzelrecht gegen den Hausverwalter

Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.

günstig für Verwalter Stellung des Verwalters bei seiner Kündigung

Im Verfahren über die Willensbildung der Wohnungseigentümer hat der Verwalter keine Parteistellung, weil seine Interessen dadurch noch nicht unmittelbar betroffen sind. Im Verfahren über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist er dagegen jedenfalls Partei. Dort steht ihm auch ein eigenes Antragsrecht zu, unabhängig davon, ob er selbst Miteigentümer ist.

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