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Muss der Erwerber der Liegenschaft das Verbot übernehmen?

günstig für Verbotsberechtigter betrifft Miteigentümer, Erwerber, Verbotsberechtigte
Auch ein Miteigentümer, dessen Anteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet ist, kann die Teilung durch Verkauf verlangen. Nach dieser Entscheidung ist das Verbot vom Erwerber zu übernehmen, auch wenn er nicht zum begünstigten Personenkreis gehört. Für die Zwangsversteigerung wurde das später anders beurteilt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

An der Rechtsansicht, daß auch jenem Miteigentümer, dessen Miteigentumsanteil mit einem Belastungsverbot und Veräußerungsverbot belastet ist, der Anspruch auf Zivilteilung der Liegenschaft zusteht (SZ 35/104) ist festzuhalten, weil das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot vom Erwerber der Liegenschaft, auch wenn er nicht dem Personenkreis des § 364 c ABGB angehört, zu übernehmen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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