Bin ich noch Bewerber, obwohl das Eigentum eingetragen ist?
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Ja. Wohnungseigentumsbewerber sind Sie auch dann, wenn Ihr Wohnungseigentum bereits verbüchert ist, die Wohnung Ihnen aber noch nicht übergeben wurde. Als Organisator gilt, wer die Verantwortung für die Abwicklung des Projekts trägt; wer sich auf die Kreditgewährung beschränkt, gehört nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
1. "Wohnungseigentumsbewerber" ist auch eine Person, deren Wohnungseigentum bereits verbüchert, deren Wohnung aber noch nicht übergeben ist.
2. Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Dachbodenausbau ist ein Bauvorhaben im Sinne des § 23 Abs 1 Satz 2 WEG.OGH 5 Ob 228/99m, 14.09.1999
- Als Wohnungseigentumsorganisator ist nur anzusehen, wer Verantwortung für die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes trägt, was auf eine Person oder Einrichtung, die sich auf Angelegenheiten der Kreditgewährung beschränkt, nicht zutrifft (hier: Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds ist nicht Wohnungseigentumsorganisator).OGH 5 Ob 62/93, 13.07.1993
- Der Liegenschaftseigentümer, der einen Liegenschaftsanteil verkauft und gleichzeitig die Begründung von Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung in einem, wenn auch von anderen Personen auszuführenden Bauvorhaben zusagt, ist Wohnungseigentumsorganisator.OGH 1 Ob 773/78, 10.01.1979
- Der als Generalunternehmer Tätige ist dann als Wohnungseigentumsorganisator anzusehen, wenn er gewußt hat, hat es sich bei dem Werk um die Errichtung von Eigentumswohnungen handelt.OGH 3 Ob 634/77, 28.03.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 6 Ob 171/19v, 25.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 218/16v, 19.12.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §23 Abs1
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