OGH 6 Ob 171/19v
Worum es ging: Zählt bei einem Urteil nur der Spruch oder auch die Begründung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.
Ja. Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie sichert nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ansprüche wegen Mängeln und damit auch Ihren Anspruch darauf, dass das mangelhafte Werk verbessert wird. Lassen Sie den Mangel von jemand anderem beheben und fordern Sie dafür das Geld vom Unternehmen, fällt der Grund für den Einbehalt insoweit weg.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Nein. Ersetzt werden nur Nachteile an jenen Interessen, deren Schutz die verletzte Vertragspflicht bezweckte. Welche das sind, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vertrags. Entscheidend ist also nicht allgemein, was noch vorhersehbar war, sondern was gerade dieser Vertrag abdecken sollte.
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.
Nein, nicht schon durch den Kauf von Anteilen. Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich: Ein Dritter kann ihnen beitreten oder sie erfüllen, ohne dass Sie ihm gegenüber Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen gehen diese Pflichten aber nicht über.
Nein. Es genügt, wenn die Auslegung der schriftlichen Erklärung aus Ihrer Sicht ergibt, dass Ihnen das Wohnungseigentum an einer bestimmt bezeichneten Wohnung eingeräumt werden soll. Der Rechtsgrund muss aus der Erklärung erkennbar sein, alle Einzelheiten des Geschäfts müssen aber nicht enthalten sein.
Ja. Wohnungseigentumsbewerber sind Sie auch dann, wenn Ihr Wohnungseigentum bereits verbüchert ist, die Wohnung Ihnen aber noch nicht übergeben wurde. Als Organisator gilt, wer die Verantwortung für die Abwicklung des Projekts trägt; wer sich auf die Kreditgewährung beschränkt, gehört nicht dazu.
Ja. Schon wer Miteigentümer einer Liegenschaft ist, kann als Organisator des Wohnungseigentums gelten. Es genügt jede organisatorische oder verwaltende Mitwirkung an der Begründung von Wohnungseigentum, unabhängig davon, ob das Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bewohnt ist.
Ja, wenn die Zahlung an einen Treuhänder auf ein Treuhandkonto geht und der Bauträger darüber nicht verfügen kann. Ist der Treuhänder aber zugleich Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter des Bauträgers, fehlt diese ausschließliche Verfügungsmacht und die Zahlung ist unzulässig.
Beim einen Sicherungsmodell ist Ihr Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen gesichert. Beim grundbücherlichen Modell ist nicht die Rückzahlung gesichert, sondern Ihr besonderes Interesse daran, gerade diese Wohnung zu bekommen.
Der Ratenplan soll bewirken, dass Ihre Zahlungen dem Wert entsprechen, der durch die bereits erbrachten Bauleistungen entstanden ist. Dass die Zahlungen im Vertrag nicht als Ratenplanzahlungen bezeichnet werden, vereitelt diesen Zweck nicht. Entscheidend ist nur, ob die Zahlungen inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Ja. Auch die Zusage, einem bereits schlichten Miteigentümer Wohnungseigentum einzuräumen, kann im Grundbuch angemerkt werden. Die Anmerkung schützt nämlich nicht nur den Erwerb des Anteils, sondern auch den darüber hinausgehenden Erwerb des Wohnungseigentums.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 30.04.2019, 27 Cg 5/18f-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.07.2019, 15 R 104/19b-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 23 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 40 ZPO § 52
Entscheidungstext
109 Absätze, 36.292 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Geschäftszahl
6Ob171/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M*, 2. J*, beide vertreten durch Mag. Gabriel Wutti, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 100.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Teil-Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2019, GZ 15 R 104/19b-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. April 2019, GZ 27 Cg 5/18f-19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht Folge gegeben.
Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens wird der außerordentlichen Revision Folge gegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).