OGH 5 Ob 5/17x
Worum es ging: Wer zahlt die Behebung ernster Schäden am Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Kosten fallen der Gemeinschaft der Miteigentümer zur Last, denn die Behebung ernster Schäden des Hauses zählt auch in Eigentumswohnungen zur ordnungsgemäßen Erhaltung. Die Aufteilung dieser Aufwendungen richtet sich unverändert nach den Regeln über die Aufwendungen für die Liegenschaft. Die bloße Brauchbarmachung einzelner Objekte gehört nicht dazu.
Weil auf den jeweils ortsüblichen Standard abzustellen ist, gehören zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen noch zur Erhaltung. Das gilt auch dann, wenn dabei erstmals ein mängelfreier Zustand hergestellt wird, alles vollständig erneuert wird oder dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden.
Weil der Begriff der Erhaltung weit verstanden wird, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen. Voraussetzung ist nur, dass die Mehrheit oder der Verwalter untätig bleibt, wobei auch eine mehrheitliche Ablehnung als Untätigkeit gilt. Das Gericht trägt die Arbeiten dann in angemessener Frist auf und berücksichtigt dabei Dringlichkeit, Kosten und Finanzierbarkeit.
Rechtsanwälte müssen Eingaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch bei Gericht einbringen. Wird stattdessen der Postweg gewählt, gilt das als Formfehler, den das Gericht verbessern lässt. Wird die Verbesserung versäumt, wird die Eingabe zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 06.10.2016, 39 R 203/16s-30
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 3 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.871 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob5/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E*, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, als Antragsgegner, darunter 2. H* S*, vertreten durch Lattenmayer Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, 6. A* K*, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, 9. E* R*, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beschlussanfechtung (§ 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2016, GZ 39 R 203/16s-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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