OGH 5 Ob 218/16v
Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Ja. Wohnungseigentumsbewerber sind Sie auch dann, wenn Ihr Wohnungseigentum bereits verbüchert ist, die Wohnung Ihnen aber noch nicht übergeben wurde. Als Organisator gilt, wer die Verantwortung für die Abwicklung des Projekts trägt; wer sich auf die Kreditgewährung beschränkt, gehört nicht dazu.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Die Bestimmung über den Bauzustand beim Kauf von Wohnungseigentum ist als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungspflicht zu verstehen. Sie soll Sie als Wohnungseigentumsbewerber davor bewahren, dass die anstehenden Kosten für Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 25.04.2016, 37 Cg 42/15b-7
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.08.2016, 3 R 41/16w-11
Zitierte Paragrafen
ABGB § 922 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 49 ZPO § 519
Entscheidungstext
36 Absätze, 12.336 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Geschäftszahl
5Ob218/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI D***** S*****, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.241,15 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2016, GZ 3 R 41/16w-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. April 2016, GZ 37 Cg 42/15b-7, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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