Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 218/16v

Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Ja. Wohnungseigentumsbewerber sind Sie auch dann, wenn Ihr Wohnungseigentum bereits verbüchert ist, die Wohnung Ihnen aber noch nicht übergeben wurde. Als Organisator gilt, wer die Verantwortung für die Abwicklung des Projekts trägt; wer sich auf die Kreditgewährung beschränkt, gehört nicht dazu.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Die Bestimmung über den Bauzustand beim Kauf von Wohnungseigentum ist als gesetzlich vorgesehene Gewährleistungspflicht zu verstehen. Sie soll Sie als Wohnungseigentumsbewerber davor bewahren, dass die anstehenden Kosten für Erhaltungsarbeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 922 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 40 WEG 2002 § 49 ZPO § 519

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.336 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Geschäftszahl

5Ob218/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI D***** S*****, vertreten durch Bollmann & Bollmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.241,15 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2016, GZ 3 R 41/16w-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. April 2016, GZ 37 Cg 42/15b-7, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail