Was ändert sich, wenn das Haus getrennt abgerechnet wird?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Ein abweichender Kostenschlüssel ist für alle Ausgaben möglich, wenn die Nutzungsmöglichkeiten erheblich unterschiedlich sind. Eigene Abrechnungseinheiten setzen dagegen eine bestimmte Zahl von Einheiten oder gesondert abzurechnende Anlagen wie Waschküche, Aufzug oder Heizung voraus. Werden solche Einheiten gebildet, legt der Verwalter für jede eigene Abrechnungen und informiert die übrigen Eigentümer nur noch über übergreifende Punkte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
1. Während die in § 19 Abs 3 Z 1 WEG vorgesehene Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels uneingeschränkt für alle Liegenschaftsaufwendungen möglich ist, sofern erhebliche Unterschiede in den Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer bestehen (vergleiche 5 Ob 2385/96p = EWr II/19/17), setzt die Schaffung neuer Abrechnungseinheiten eine bestimmte Zahl von Wohnungseigentumseinheiten oder das Vorhandensein gesondert abzurechnender Anlagen, etwa Waschküchen, Personenaufzüge oder gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, voraus (§ 19 Abs 3 Z 2 WEG). 2. Die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten führt dazu, dass der Verwalter für jede Einheit grundsätzlich eigene Abrechnungen zu legen hat und die nicht zu dieser Einheit gehörigen Miteigentümer nur mehr über einheitsüberschreitende Abrechnungsdetails informieren muss, während es bei der Festsetzung neuer Aufteilungsschlüssel für einzelne Liegenschaftsaufwendungen bei einer Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Liegenschaftsaufwendungen) zu bleiben hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur die Klärung, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden.OGH 5 Ob 176/14i, 23.10.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109167 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 146/24t, 02.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 107/16w, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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