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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2017 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 145/17k

Worum es ging: Bindet die Begründung eines Bescheids auch das Gericht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für das Gericht ist nur verbindlich, was die Behörde tatsächlich verfügt hat. Die Begründung eines Bescheids bindet das Gericht nicht.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Die Bindung an einen Bescheid der Behörde erstreckt sich nicht auf die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Solche Rechtsfragen beurteilen die Gerichte selbständig. Das gilt etwa für die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist.

Nein. Dass eine Änderung baurechtlich zulässig ist, verpflichtet die anderen Wohnungseigentümer noch nicht, sie zu dulden. Die Genehmigung der Baubehörde ist bloß eine selbstverständliche Voraussetzung des Vorhabens und ersetzt deren Zustimmung nicht.

Ja. Verlangt die Bauordnung für Ihre Änderung, dass die übrigen Wohnungseigentümer dem Bauansuchen zustimmen oder Urkunden und Pläne unterschreiben, können Sie diese Erklärungen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erwirken. Durchsetzbar ist das nur, wenn eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der anderen nicht in Betracht kommt.

Nur wenn zwei Bedingungen zusammentreffen. Die Änderung darf weder das Haus schädigen noch schutzwürdige Interessen der anderen beeinträchtigen, und sie muss zusätzlich entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.

In der Regel nein. Dass eine Vergrößerung den Wohnwert und den Verkehrswert Ihrer Wohnung steigert, begründet für sich noch kein wichtiges Interesse an der Änderung; bloße Zweckmäßigkeit genügt ebenfalls nicht. Anerkannt wird es vor allem dann, wenn die Änderung nötig ist, damit Sie Ihr Objekt nach heute üblichem Standard nutzen können.

Nein. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung einer Änderung an Ihrem Wohnungseigentumsobjekt grundsätzlich unabhängig von den baurechtlichen Voraussetzungen. Hindernisse aus der Bauordnung führen für sich allein nur dann zur Abweisung, wenn von vornherein feststeht, dass mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls zu rechnen ist.

Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

40 Absätze, 16.001 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Geschäftszahl

5Ob145/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. Paul U*, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, darunter der 8.-Antragsgegner Rudolf Ö*, vertreten durch Mag. Martin Wolf, Rechtsanwalt in Innsbruck, und die 11.-Antragsgegnerin Gertrud W*, wegen §§ 16 Abs 2, 52 Abs 1 Z 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Juni 2017, GZ 1 R 123/17w-22, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. Jänner 2017, GZ 11 Msch 36/15k-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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