OGH 5 Ob 173/19f
Worum es ging: Womit beginnt man, wenn man eine Regel verstehen will?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.
Nein, jedenfalls dann nicht, wenn die Gegenseite auf sofortige Klarheit angewiesen ist. Erklären Sie außergerichtlich die Aufrechnung, muss der Gegner darauf vertrauen können, dass beide Forderungen allein beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Nein. Ihr Klagebegehren muss bestimmt sein und darf nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Auch Erklärungen wie ein Anerkenntnis, ein Verzicht oder die Zurücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels dürfen im Prozess nicht bedingt abgegeben werden.
Ja, aber nur eingeschränkt. Zulässig ist eine Bedingung, die an einen Vorgang im laufenden Verfahren anknüpft, etwa an eine bestimmte Entscheidung des Gerichts, und den weiteren Ablauf für Gericht und Gegner nicht unerträglich unvorhersehbar macht. Hilfsvorbringen und Hilfsanträge sind daher erlaubt; eine Klage, ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme dürfen dagegen nicht bedingt eingebracht werden.
Will ein Wohnungseigentümer eine Änderung am Objekt eines anderen verhindern, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Änderung nicht erfüllt sind. Die Beweislast liegt also bei dem, der widerspricht.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Wollen Sie gerichtlich klären lassen, ob die übrigen Miteigentümer Ihre Änderung dulden und einer nötigen Bewilligung zustimmen müssen, haben Sie im Antrag die Änderung und die Art ihrer Durchführung genau zu beschreiben. Auch das Ansuchen um Baubewilligung und dessen Beilagen müssen so abgefasst sein, dass sich die Voraussetzungen verlässlich beurteilen lassen. Das Gericht muss Ihnen aber Gelegenheit geben, den Antrag zu ändern oder zu vervollständigen.
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei einer Holzsauna auf einer Terrasse in einer Anlage, deren äußeres Erscheinungsbild von weißem Mauerwerk geprägt ist, darf auch berücksichtigt werden, welche Beispielswirkung eine Bewilligung hätte. Wie stark dieser Gesichtspunkt wiegt, richtet sich nach den Umständen.
Die Sorge, eine genehmigte Änderung könnte anderen als Beispiel dienen, wird nicht berücksichtigt. Denn jede weitere Änderung, der nicht alle Miteigentümer zustimmen, muss ein eigenes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dort werden dann wieder alle Umstände geprüft.
Nur wenn zwei Bedingungen zusammentreffen. Die Änderung darf weder das Haus schädigen noch schutzwürdige Interessen der anderen beeinträchtigen, und sie muss zusätzlich entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
Die Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers werden gegen jene der übrigen nicht abgewogen. Dass Sie ein eigenes wichtiges Interesse darlegen müssen, wenn Sie gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch nehmen, bedeutet nicht, dass die gegenläufigen Interessen zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht der Änderung entgegen.
Nein. Nicht jede Veränderung greift empfindlich in die Rechte der übrigen Miteigentümer ein. Geprüft wird die Beeinträchtigung, die mit einer solchen Veränderung typischerweise verbunden ist; ausschlaggebend ist nicht ein geringerer Nutzwert, sondern ob auch der Verkehrswert der anderen Objekte sinkt.
Das Gesetz zählt die Gründe, die eine Änderung unzulässig machen, nur beispielhaft auf; es kommt nicht darauf an, welcher Teil der Liegenschaft nachteilig betroffen ist. Solange die Änderung noch nicht ausgeführt ist, zählen die typischerweise damit verbundenen Beeinträchtigungen. Ist sie bereits umgesetzt, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.
In der Regel nein. Dass eine Vergrößerung den Wohnwert und den Verkehrswert Ihrer Wohnung steigert, begründet für sich noch kein wichtiges Interesse an der Änderung; bloße Zweckmäßigkeit genügt ebenfalls nicht. Anerkannt wird es vor allem dann, wenn die Änderung nötig ist, damit Sie Ihr Objekt nach heute üblichem Standard nutzen können.
Wird durch die Änderung ein schutzwürdiges Interesse der anderen Miteigentümer wesentlich beeinträchtigt, muss sie unterbleiben. Ihre eigenen wichtigen Interessen ändern daran nichts. Sie spielen erst dann eine Rolle, wenn allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden und die Änderung nicht dem Üblichen entspricht.
Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.
Nein. Sowohl die Erklärung, das Erbe anzunehmen, als auch der Verzicht darauf müssen ohne Bedingung erfolgen. Eine Ausschlagung unter der Bedingung, dass eine bestimmte andere Person zum Zug kommt, ist unwirksam. Der bloße Zusatz, man erkläre dies vorsichtshalber, ist dagegen nur ein Beweggrund und schadet nicht.
Bloße Überlegungen der Zweckmäßigkeit sind noch kein wichtiges Interesse an einer Änderung. Auch der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung hätten, zählt nicht, etwa die dauerhafte Befreiung von den Kosten der Dachsanierung. Maßgeblich sind allein die wichtigen Interessen desjenigen, der die Änderung durchsetzen will.
Ohne Bedingung abzugeben sind Erklärungen, die den Personenstand betreffen, etwa Eheschließung, Adoption oder das Anerkenntnis der Vaterschaft. Dasselbe gilt für bestimmte Erklärungen im Verlassenschafts- und Gesellschaftsrecht sowie für die Ausübung von Gestaltungsrechten, weil der Empfänger sofort erkennen muss, woran er ist.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.
Die Verlegung einer Stromleitung samt Wallbox, die technisch einer Steckdose entspricht, etwa für einphasiges Laden mit höchstens 3,7 kW, gilt als begünstigte Änderung. Sie wird nicht in Leitung und Anschluss aufgespalten, sondern einheitlich beurteilt.
Nein. Die Entscheidung über eine Änderung am Wohnungseigentumsobjekt gestaltet die Rechtslage zwischen den Eigentümern unmittelbar und muss für alle sofort erkennbar sein. Sie darf daher nicht unter eine Bedingung gestellt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 20.12.2018, 30 Msch 1/17f-31
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 05.05.2019, 4 R 57/19i-36
Zitierte Paragrafen
MRG Art. 9 MRG § 37 MRG § 4 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52 ZPO § 226
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Geschäftszahl
5Ob173/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers T*, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Matthias Demetz, Mag. Claudia Lantos, Dr. Simon Gleirscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1. A*, 2. K*, 3. M*, 4. M*, 5. I*, 6. M*, 7. M*, 8. C*, 9. G*, 10. S*, 11. W*, 12. T*, 13. M*, 14. T*, 15. B*, 16. T*, 17. S*, 18. F*, 19. P*, 20. C*, 21. T*, 22. P*, 23. E*, 24. M*, 25. A*, 26. E*, 27. R*, 28. I*, 29. A*, 30. B*, 31. G*, 32. S*, 33. H*, 34. A*, 35. J*, 36. R*, 37. D*, 38. D*, 39. I*, dieser vertreten durch Mag. Anna-Maria Lechthaler, Rechtsanwältin in Innsbruck, 40. M*, dieser vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, 41. M*, 42. J* GmbH & Co KG, *, diese vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über die Revisionsrekurse des 39.- und 40.-Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Mai 2019, GZ 4 R 57/19i-36, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. Dezember 2018, GZ 30 Msch 1/17f-31, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
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