Wann kann ich den Hausverwalter wegen grober Pflichtverletzung loswerden?
günstig für Minderheitseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter, Minderheitseigentümer
Der Verwalter darf Minderheitsrechte nicht beharrlich missachten; gerade in kleinen Häusern kann das die Atmosphäre vergiften und zu einem nicht wieder gutzumachenden Vertrauensverlust führen. Für die Annahme einer groben Vernachlässigung gelten in kleinen Häusern aber keine anderen Voraussetzungen als in großen. Der Verwalter darf auch den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers nicht ohne förmliche Beschlussfassung vorauseilend folgen, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 19.09.2022 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Voraussetzungen für die Annahme einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Verwalter darf den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers auch in Belangen der ordentlichen Verwaltung nicht ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen.OGH 5 Ob 147/09t, 11.02.2010
- In kleinen Häusern mit wenigen Miteigentümern bestehen keine anderen Voraussetzungen für die Annahme einer groben Vernachlässigung von Verwalterpflichten als in größeren Häusern.OGH 5 Ob 52/99d, 09.03.1999
- Vor allem in kleinen Häusern mit wenigen Miteigentümern kann die beharrliche Missachtung von Minderheitsrechten zu einer Vergiftung der Atmosphäre und im Zusammenhang damit zu einem nicht wieder gut zu machenden Vertrauensverlust führen.OGH 5 Ob 2108/96b, 30.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083280 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 84/22x, 19.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/19z, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
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