Kann ich gegen die Beurteilung des Verwalterverhaltens noch vorgehen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Verletzung von Verwalterpflichten im einzelnen oder insgesamt so schwerwiegend ist, dass sie gemäß § 18 Abs 1 Z 3 WEG die Abberufung des Verwalters durch einen Minderheitseigentümer rechtfertigt. Eine solche Einzelfallentscheidung wirft in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen auf.OGH 5 Ob 52/99d, 09.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 17.
- OGH 5 Ob 202/23a, 30.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 106/22g, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/20k, 27.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/19z, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/19p, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 177/18t, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 126/18t, 28.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 91/17v, 23.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 239/16g, 23.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Verfahren über die Abberufung eines Hausverwalters ermittelt das Gericht den Sachverhalt selbst. Es darf dabei auch berücksichtigen, wie sich das gezeigte Fehlverhalten künftig auswirken wird, selbst wenn dazu niemand etwas vorgebracht hat. Erst so lässt sich das aus einzelnen Handlungen bestehende Verhalten des Verwalters umfassend beurteilen.
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die für sich genommen noch keine grobe Vernachlässigung sind, können in der Gesamtschau eine Abberufung des Verwalters rechtfertigen. Auch länger zurückliegende Vorfälle zählen mit, verlieren aber mit der Länge des Beobachtungszeitraums an Gewicht. Verteilen sich die Mängel über einen langen Zeitraum, bleiben sie einzelne Fehlleistungen.