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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 107/19z

Worum es ging: Kann ich gegen die Beurteilung des Verwalterverhaltens noch vorgehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob das Verhalten eines Hausverwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, lässt einen gewissen Beurteilungsspielraum offen. Solange sich das Gericht zweiter Instanz innerhalb dieses Spielraums bewegt, liegt keine Frage vor, die das Höchstgericht noch einmal aufgreift.

Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.

Der Verwalter darf Minderheitsrechte nicht beharrlich missachten; gerade in kleinen Häusern kann das die Atmosphäre vergiften und zu einem nicht wieder gutzumachenden Vertrauensverlust führen. Für die Annahme einer groben Vernachlässigung gelten in kleinen Häusern aber keine anderen Voraussetzungen als in großen. Der Verwalter darf auch den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers nicht ohne förmliche Beschlussfassung vorauseilend folgen, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen.

Ob die Gründe ausreichen, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Dazu zählt etwa, ob der Verwalter seine Pflichten zur Wahrung Ihrer Interessen und zur Information verletzt hat. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die für sich genommen noch keine grobe Vernachlässigung sind, können in der Gesamtschau eine Abberufung des Verwalters rechtfertigen. Auch länger zurückliegende Vorfälle zählen mit, verlieren aber mit der Länge des Beobachtungszeitraums an Gewicht. Verteilen sich die Mängel über einen langen Zeitraum, bleiben sie einzelne Fehlleistungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 WEG 2002 § 21 WEG 2002 § 25 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

20 Absätze, 6.250 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Geschäftszahl

5Ob107/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R*, vertreten durch Mag. N*, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegner 1. B* GesellschaftmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Weimann, Rechtsanwalt in Wien, und 2. bis 194. die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der EZ * KG *, wegen § 21 Abs 3 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 8 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2019, GZ 39 R 7/19x-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 52 Abs 2 WEG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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