Muss ich einem Umbau zustimmen, der der Bauordnung widerspricht?
günstig für Wohnungseigentümerbetrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauwerber
Bei der Prüfung, ob die anderen Eigentümer ihre Zustimmung zu Recht verweigern, sind auch die Vorgaben der Bauordnung zu beachten. Lassen sich daraus folgende Hindernisse nicht beseitigen oder bleiben Beeinträchtigungen auch bei Einhaltung der Bauvorschriften unvermeidbar, ist die Änderung unzulässig. Einem Bauvorhaben, dem von vornherein Bauvorschriften entgegenstehen, müssen Sie nicht zustimmen.
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.02.2024
(4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Bei der Prüfung, ob die anderen Miteigentümer rechtmäßig die Einwilligung verweigern, weil ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden, sind die in der Bauordnung normierten Voraussetzungen nicht außer acht zu lassen. Ergeben sich daraus Hindernisse, die nicht überwunden oder durch Abgehen vom Plan beseitigt werden können, oder sind auch bei Einhaltung der Bauvorschriften Interessensbeeinträchtigungen unvermeidlich, fehlt es schon nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG an der Zulässigkeit der Änderung und der Duldungspflicht. Die Gegner sind nicht zu verhalten, einem Bauvorhaben zuzustimmen, dem von vornherein Vorschriften der Bauordnung entgegenstehen.
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, bei der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Angebote zur Abstimmung zu stellen. Er darf die Abstimmung also auf einzelne Angebote beschränken.
günstig für Verwalter Willensbildung bei der Verwalterkündigung
Auch wenn die Eigentümer den Verwalter kündigen, müssen die Regeln über die Willensbildung der Miteigentümer eingehalten werden. Ist der Beschluss unwirksam, kann das auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht.