Muss die Kündigung des Verwalters richtig beschlossen werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Falle der Kündigung des Verwaltervertrags müssen die Vorschriften über die Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft eingehalten werden. Die von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher wirksam, wenn ihre Beschlussfassung den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügt.OGH 5 Ob 179/11a, 07.10.2011
- Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren.OGH 5 Ob 178/10b, 23.09.2010
- Einem einzelnen Miteigentümer steht - abgesehen von einer gerichtlichen Auflösung wegen grober Pflichtenverletzung nach § 21 Abs 3 WEG - kein Kündigungsrecht zu, auch wenn er über eine qualifizierte Anteilsmehrheit verfügt.OGH 5 Ob 238/09z, 15.07.2010
- Der Feststellungsantrag nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG ist nicht fristgebunden.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
- Wirft der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind.OGH 5 Ob 76/09a, 12.05.2009
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die allgemein zu Umlaufbeschlüssen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verwaltungsvertrags.OGH 5 Ob 57/09g, 12.05.2009
- Hier: Die von der Mehrheit der Mit-und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG 2002 genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist.OGH 5 Ob 164/07i, 06.11.2007
- Hier: §§ 21 und 24 WEG 2002.OGH 5 Ob 172/05p, 04.11.2005
- Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich.OGH 5 Ob 172/05p, 04.11.2005
- Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 13b WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG als Vorfrage relevieren.OGH 5 Ob 146/01h, 10.07.2001
- Die Vereinbarung, dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Mitspracherecht bei der Bestellung beziehungsweise Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters einzuräumen, verstößt gegen zwingendes Recht.OGH 5 Ob 37/01d, 13.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110769 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 169/24z, 06.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
- WEG 2002 § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters gehören zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Darüber entscheidet die Mehrheit; die Entscheidung kann auch im Umlaufweg getroffen werden. Ein Mitspracherecht für Außenstehende kann nicht wirksam vereinbart werden.
Ob die Gründe ausreichen, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Dazu zählt etwa, ob der Verwalter seine Pflichten zur Wahrung Ihrer Interessen und zur Information verletzt hat. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.