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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 94/23v

Worum es ging: Gelten die Beweise von der Schlichtungsstelle auch vor Gericht?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wo eine Gemeinde eine fachlich besetzte Schlichtungsstelle für Mietsachen hat, müssen Sie diese vor dem Gericht anrufen, und der dort gestellte Antrag darf danach weder erweitert noch geändert werden. Weiter reicht die Einheit der beiden Verfahren nicht: Die Beweisergebnisse der Schlichtungsstelle darf das Gericht nicht einfach verlesen und verwerten. Täte es das, wäre das ein Mangel des Gerichtsverfahrens.

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Was ein Gericht nur in der Begründung als Vorfrage löst, wird nicht rechtskräftig. Dieselbe Vorfrage kann daher in zwei Verfahren unterschiedlich beurteilt werden. Bindend ist nur die Entscheidung über den Streitgegenstand selbst.

Beurteilt ein Gericht eine Frage nur nebenbei, um zu seiner Entscheidung zu kommen, wird diese Beurteilung nicht verbindlich; dasselbe gilt für die Tatsachenfeststellungen. Verbindlich wird eine solche Frage nur, wenn Sie im Verfahren eigens beantragen, dass darüber im Urteilsspruch abgesprochen wird.

Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.

Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht werden muss nur die Sache selbst, also jener Sachantrag, der das Verfahren einleitet. Zwischenfeststellungsanträge und Anträge zu Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten können Sie jederzeit dort stellen, wo das Hauptverfahren gerade anhängig ist.

Ja, ergänzen dürfen Sie, solange es um denselben Anspruch geht. Weichen die Tatsachen aber so weit ab, dass es nicht mehr dieselbe Sache ist, geht das nicht. Geringfügige Abweichungen schaden dagegen nicht.

Ja. Wo eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, müssen Sie Ihren Antrag zuerst dort einbringen, sonst ist auch der Weg zum Gericht unzulässig. Dieser Mangel wird nicht dadurch geheilt, dass sich die Gegenseite ohne Einwand auf das Verfahren einlässt.

Die Nutzwerte werden in einem eigenen Verfahren festgesetzt, das nur auf Antrag beginnt, in dem die Beteiligten aber nichts frei vereinbaren können. Festgesetzt wird für alle Objekte der Liegenschaft, die als Wohnungseinheit in Betracht kommen, und zwar nach der Rechtslage und der jeweiligen Widmung.

Die im Gesetz genannten Fälle, in denen die Nutzwerte neu festgesetzt werden können, sind nicht abschließend aufgezählt. Eine Neufestsetzung ist daher auch in anderen Fällen möglich.

Grundsätzlich setzt die neue Festsetzung des Nutzwerts voraus, dass sich der Sachverhalt nachträglich geändert hat. Es genügt aber auch, dass der wahre Sachverhalt erst später hervorkommt, weil er dem Gericht oder der Schlichtungsstelle bei der ersten Festsetzung verborgen geblieben ist.

Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.

Werden Ihre schutzwürdigen Interessen als Miteigentümer oder Wohnungseigentümer beeinträchtigt, dürfen Sie die Änderung untersagen. Daran ändert sich nichts, wenn für die Änderung bereits eine behördliche Bewilligung vorliegt oder erlangt werden könnte.

Bei der Prüfung, ob die anderen Eigentümer ihre Zustimmung zu Recht verweigern, sind auch die Vorgaben der Bauordnung zu beachten. Lassen sich daraus folgende Hindernisse nicht beseitigen oder bleiben Beeinträchtigungen auch bei Einhaltung der Bauvorschriften unvermeidbar, ist die Änderung unzulässig. Einem Bauvorhaben, dem von vornherein Bauvorschriften entgegenstehen, müssen Sie nicht zustimmen.

Die Nutzwerte werden nur so weit berichtigt, als es wegen geänderter Umstände oder wegen Verstößen gegen zwingende Berechnungsgrundsätze nötig ist. Die frühere rechtskräftige Festsetzung fällt nicht zur Gänze weg, und das Verfahren wird nicht von Anfang an neu geführt. Die Korrekturen bauen auf der bisherigen Festsetzung auf.

Ein früheres rechtskräftiges Urteil steht einer neuen Klage nur entgegen, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, dasselbe verlangt wird und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Fehlt eine dieser drei Übereinstimmungen, liegt keine entschiedene Sache vor.

Wenn Sie eine Mietsache zuerst bei der Schlichtungsstelle einbringen, legen Sie damit den Sachverhalt fest, auf den Sie Ihren Anspruch stützen. Vor Gericht dürfen Sie diesen Sachverhalt danach nicht mehr erweitern und Ihr Begehren nicht ändern. Überlegen Sie sich daher schon bei der Schlichtungsstelle genau, worauf Sie sich berufen.

In Mietsachen können Sie dieselbe Angelegenheit nicht gleichzeitig bei der Schlichtungsstelle und bei Gericht betreiben. Das gilt auch dann, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß die Schlichtungsstelle angerufen haben. Läuft über dieselbe Sache bereits ein Gerichtsverfahren, kommt eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht.

Ja. Wurde bei der Festsetzung der Nutzwerte gegen zwingende Grundsätze verstoßen und ist sie deshalb nichtig, kann jeder Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber eine gerichtliche Neufestsetzung beantragen. Dieser Antrag ist an keine Frist und an keine Bagatellgrenze gebunden.

Wurde bei der Berechnung der Nutzwerte gegen zwingende Grundsätze verstoßen, können Sie deshalb jederzeit eine neue gerichtliche Festsetzung beantragen. Eine Frist läuft dafür nicht ab. Das gilt auch, wenn die Abweichung erst durch eine spätere Änderung entstanden ist oder erst nachträglich hervorgekommen ist.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Nur über das, was Sie beantragt haben, und über die Tatsachen, die Sie dazu vorgebracht haben. Beides zusammen steckt die Grenzen ab. Das Gericht darf Ihnen auch keine bessere Rechtsstellung aufdrängen, als Sie begehrt haben.

Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.

Nach einer späteren Bauführung müssen Sie die gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte binnen eines Jahres beantragen. Die Frist läuft ab der Beendigung der eigentlichen Bauarbeiten. Ob eine Baubewilligung oder Bauanzeige nötig war, ändert am Fristbeginn nichts.

Wenn die Änderung auf der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder einer Gerichtsentscheidung beruht und baurechtlich voraussichtlich zulässig ist, genügt das. Ist nicht ersichtlich, warum eine Baubewilligung ausbleiben sollte, rechtfertigt auch eine noch nicht bewilligte Bauführung die gerichtliche Nutzwertfestsetzung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

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Entscheidungstext

76 Absätze, 34.630 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2024

Geschäftszahl

5Ob94/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R* F*, vertreten durch die Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner, darunter 3. DI S* B*, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 1 WEG iVm §§ 9, 10 WEG, über den Revisionsrekurs der Drittantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2023, GZ 40 R 190/22w-70, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 11. Juli 2022, GZ 30 MSch 1/13f-63, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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