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Darf mir der Verkauf meiner Eigentumswohnung dauerhaft verboten werden?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Bauträger, Verwalter
Nein. Ein Ausschluss des direkten Weiterverkaufs, der nicht nur für die Laufzeit eines Darlehens, sondern für die gesamte Dauer der Verwaltung gelten soll, beschränkt Ihr Verfügungsrecht unzulässig. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1976)

Der Ausschluß eines direkten Weiterverkaufs des Wohnungseigentums durch den Wohnungseigentümer schlechthin, und zwar nicht nur für die Darlehenslaufzeit, sondern während der Dauer der Verwaltung stellt eine unzulässige Einschränkung der Verfügungsrechte des Eigentümers dar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083493 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

WEG 1975 §17 Abs1; WEG 1975 §24

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Aufhebung der Verwalterbestellung

Nein. Dauerverträge, die bereits erfüllt werden, können nicht rückwirkend beseitigt werden. Wird der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Wiederbestellung der bisherigen Hausverwaltung nachträglich aufgehoben, gilt nichts anderes: Der Vertrag fällt nicht rückwirkend weg.

günstig für Verwalter Vertretungsmacht des Hausverwalters

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage vertritt die Eigentümergemeinschaft nach außen ohne Beschränkung. Das gilt nicht nur für gewöhnliche Verwaltungsgeschäfte, sondern auch für außergewöhnliche Maßnahmen. Nach außen wirkt sein Handeln daher auch dann, wenn er im Innenverhältnis mehr getan hat, als ihm erlaubt war.

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