Zum Inhalt springen

Zählt für den Berufsschutz der Vertrag oder die Arbeit?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, freie Dienstnehmer, Versicherte
Ob Ihre Beschäftigung zur Pensionsversicherung der Angestellten gehört, richtet sich nach dem Inhalt Ihrer Tätigkeit und nicht danach, was Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Auch die Frage, ob eines der Berufsgesetze auf Ihr Beschäftigungsverhältnis anzuwenden ist, wird nach dem tatsächlichen Inhalt beurteilt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Nach § 14 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz und Z 2 ASVG ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht die Vereinbarung der Parteien über das Beschäftigungsverhältnis entscheidend. Dies gilt insbesondere auch für die Lösung der Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten durch eines der im § 14 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG angeführten Berufsgesetze geregelt ist (unter Ablehnung von VwGHSlg 5966/A).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083738 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Betriebspension der Sparkassenangestellten

Ja. Für betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen definitiv gestellter Sparkassenangestellter, die einer Pension nach dem allgemeinen Sozialversicherungsrecht entsprechen sollen, reicht eine Betriebsvereinbarung als Grundlage aus. Der Kollektivvertrag der Sparkassen deckt eine solche Regelung ab.

günstig für Arbeitgeber Inhalt der Arbeitspflicht

Für den Rahmen Ihrer Arbeitspflicht zählen die Umstände beim Vertragsabschluss; wie dieser Rahmen später ausgefüllt wird, richtet sich nach den Umständen im Lauf des Arbeitsverhältnisses. Nicht der Wortlaut entscheidet, sondern der Sinn der Vereinbarung. So kann etwa ein Abteilungsleiter auch eine andere Abteilung übernehmen müssen.

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Vertragsangestellte und Berufsunfähigkeit
Sozialrecht · Berufsschutz und Verweisung bei Berufsunfähigkeit
Sozialrecht · Berufsunfähigkeit bei Arbeitertätigkeit
Arbeitsrecht · Bezeichnung oder Inhalt eines Vertrags
Sozialrecht · Fünfzehnjahreszeitraum bei Berufsunfähigkeit