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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 60/23f

Worum es ging: Wann gilt meine Arbeit als höherwertige Angestelltentätigkeit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für eine höherwertige Tätigkeit sprechen mehr Selbständigkeit und Denkvermögen, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit, die Fähigkeit, die Arbeit anderer zu beurteilen, Aufsichtsbefugnisse, überwiegend nicht körperliche Arbeit und ein gewisser Einblick in den Arbeitsablauf. Das sind Anhaltspunkte, die im einzelnen Fall nicht alle vorliegen müssen.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Für den Schutz als Angestellter kommt es darauf an, dass Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch inhaltlich eine Angestelltentätigkeit war. Sie dürfen nicht auf eine andere Arbeit verwiesen werden, durch die Sie Ihren Berufsschutz verlieren würden.

Wer im Vertrag als Angestellter geführt wird, wird auch bei der Zuordnung der Leistung wie ein Angestellter behandelt. Ob Sie berufsunfähig sind, richtet sich aber nach jener Arbeit, die Sie tatsächlich verrichtet haben.

Ob Ihre Beschäftigung zur Pensionsversicherung der Angestellten gehört, richtet sich nach dem Inhalt Ihrer Tätigkeit und nicht danach, was Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Auch die Frage, ob eines der Berufsgesetze auf Ihr Beschäftigungsverhältnis anzuwenden ist, wird nach dem tatsächlichen Inhalt beurteilt.

Gehen Ihre Versicherungszeiten überwiegend auf eine Arbeitertätigkeit zurück, wird Ihr Anspruch nicht nach den Regeln für Angestellte beurteilt. Es gelten sinngemäß die Regeln über die Invalidität von Arbeitern.

Auf eine Tätigkeit, durch die Sie Ihren Berufsschutz als Angestellter verlieren würden, dürfen Sie nicht verwiesen werden. Arbeitertätigkeiten bleiben bei dieser Prüfung daher außer Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 125 ASVG § 14 ASVG § 255 ASVG § 273 ASVG § 273b ASVG § 4 AngG Art. 1 § 1 AngG Art. 1 § 2

Entscheidungstext

46 Absätze, 14.952 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

10ObS60/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Vodera (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2023, GZ 12 Rs 24/23w-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 2023, GZ 20 Cgs 156/22x-28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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