Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Leistung ruht?
günstig für Versicherter betrifft Versicherte, Pensionisten, Leistungsbezieher
Ruhensregeln sollen verhindern, dass eine Leistung ausgezahlt wird, obwohl der Bedarf danach vorübergehend weggefallen ist, etwa weil Sie eine gleichartige andere Leistung beziehen. Ihr Anspruch bleibt dabei bestehen. Nur die Auszahlung wird ausgesetzt, solange der Grund für das Ruhen andauert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 04.06.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhenden Leistungen gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 143 Abs 1 Z 4 ASVG.OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024
- Hier: (teilweises) Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 139 Abs 2a ASVG.OGH 10 ObS 107/21i, 25.01.2022
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Tschechien.OGH 10 ObS 83/13y, 23.07.2013
- Das Ruhen der Pension bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art 1 1. ZP EMRK dar.OGH 10 ObS 83/13y, 23.07.2013
- Das Ruhen des Pensionsanspruches während einer Strafhaft erscheint vertretbar, zumal für den Anspruchsberechtigten aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird und auch die Bedürfnisse von Angehörigen (§ 89 Abs 5 ASVG) befriedigt werden und selbst ein Strafgefangener, der alters-oder unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist, Geld für seine Bedürfnisse zur Verfügung erhält.OGH 10 ObS 54/07z, 05.06.2007
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar.OGH 10 ObS 54/07z, 05.06.2007
- Grund der Ruhensbestimmung bei Leistungen aus der Krankenversicherung im Falle der Haft ist, dass während derselben Naturalleistungen ohnehin nicht erbracht werden können und für Geldleistungen die innere Begründung, nämlich den durch die Erkrankung verursachten Verlust des Arbeitsentgelts zu ersetzen, fehlt. Durch die Ruhenswirkung sollen Doppelleistungen vermieden werden.OGH 10 ObS 214/97m, 15.10.1997
- Fällt der Ruhensgrund weg, so lebt die Wirksamkeit des Leistungsanspruches von selbst wider auf und zwar mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Ruhensgrundes.OGH 10 ObS 33/95, 28.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 110/22g, 21.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 10 ObS 150/17g, 23.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 89 · Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt
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