Wer muss beweisen, dass mein Unfall kein Arbeitsunfall war?
günstig für Versicherter betrifft Arbeitnehmer, Versicherte, Versicherungsträger, Arbeitgeber
Behauptet der Versicherungsträger, Sie hätten sich durch Ihr Verhalten vom Betrieb gelöst, muss er das beweisen. Das ist kein Umstand, den Sie widerlegen müssen, sondern ein Einwand, der Ihren Anspruch beseitigen soll. Die Beweislast liegt daher beim Träger.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist, trifft die beklagte Partei. Es handelt sich dabei nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal, sondern um eine anspruchsvernichtende Tatsache.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.OGH 10 ObS 16/11t, 13.03.2012
- Die Nichterweislichkeit einer anspruchsvernichtenden Tatsache geht zu Lasten der Beklagten (SSV-NF 5/10 mwN).OGH 10 ObS 423/98y, 04.05.1999
- Hier: Die Lösung des betrieblichen Zusammenhanges durch eine allein wesentliche Alkoholisierung.OGH 10 ObS 423/98y, 04.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 10 ObS 42/25m, 24.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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