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Kommt es auf mein Verhalten oder das des Schädigers an?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Lehrlinge
Es kommt auf Ihre eigene Tätigkeit an, nicht darauf, was der Schädiger gerade getan hat. Dass sich der Unfall bloß bei Gelegenheit der Arbeit ereignet hat, genügt nicht. Kein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn Sie in diesem Moment etwas getan haben, das nicht mehr betrieblichen Zwecken dient.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Daß der Unfall "bei Gelegenheit" der Arbeit eintrat, ist nicht ausreichend (Geigel, Der Haftpflichtprozeß 15.Auflage, 1135, ArbSlg 8627, ZVR 1958/212 ua). Entscheidend ist die Tätigkeit des verletzten Arbeitnehmers und nicht etwa die Handlungsweise des Schädigers, also ob auch der Schädiger eine dem Betriebszweck dienliche Tätigkeit ausübte und ob die Schädigung Folge einer "Betriebsgefahr" (so zB SVSlg 18028) war. Kein Arbeitsunfall nur, wenn der geschädigte Arbeitnehmer Handlungen vornimmt, die nicht mehr betrieblichen Zwecken dienen (Geigel aaO, BB 1963,1339, SVSlg 13832).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084246 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Eingliederung in einen fremden Betrieb

Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.

günstig für Arbeitgeber Verhalten des Versicherten beim Arbeitsunfall

Wird geprüft, ob jemand einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat, darf auch das Verhalten des verunglückten Versicherten mitberücksichtigt werden. Das Gesetz schließt das nicht aus.

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