Bin ich auf einer Dienstreise auch bei Umwegen versichert?
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Auch auf einer Dienstreise kann eine private Tätigkeit dazu führen, dass der Zusammenhang mit dem Betrieb ganz entfällt. Das setzt voraus, dass diese Tätigkeit nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwer wiegt. Angemessene und übliche Unterbrechungen des Heimwegs lösen den Zusammenhang dagegen in der Regel nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Auch im Fall einer Betriebsreise (§ 175 Abs 1 ASVG) kann eine nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit die vollständige Lösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge haben. Nur angemessene und übliche Unterbrechungen des einen Bestandteil der Betriebsreise bildenden Heimweges bewirken regelmäßig keine rechtliche Lösung vom Betrieb.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 ObS 42/25m, 24.04.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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