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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2016 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 52/16m

Worum es ging: Wonach entscheidet das Gericht, ob es zuständig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Vor dem Arbeits- und Sozialgericht können nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechts, ausgetragen werden. Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten gehören in den Verwaltungsweg. Nur wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Art erhoben werden, sind die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig.

Nicht bei den ordentlichen Gerichten. Die Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten geschieht in Ausübung der Diensthoheit und kann nur im Verwaltungsweg überprüft werden. Sie müssen daher einen Bescheid Ihrer Dienstbehörde erwirken und diesen dort bekämpfen.

Nein. Rechte als Mitglied des Personalausschusses sind untrennbar mit Ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbunden, auch wenn Sie einem Unternehmen zugewiesen sind. Für ihre Durchsetzung steht der ordentliche Rechtsweg nicht offen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ArbVG § 97

Entscheidungstext

49 Absätze, 18.068 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2016

Geschäftszahl

9ObA52/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Kerle, Dr. Stefan Aigner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 6.674,31 EUR brutto sA, 2.970 EUR netto und Feststellung (Interesse: 4.360 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2016, GZ 15 Ra 62/15b, 15 Ra 63/15z-20 idF des Berichtigungsbeschlusses ON 22, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juli 2015, GZ 48 Cga 120/14h-12, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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