Wie wird der Wert einer Sache vor Gericht bestimmt?
betrifft Beschuldigte, Geschädigte, Käufer, Verkäufer
Maßgeblich ist der Preis, der für eine solche Sache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Außergewöhnliche persönliche Umstände wie Spitzenpreise oder Liebhaberpreise bleiben außer Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 11.01.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086317 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 Ob 96/23k, 11.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 40/21z, 20.04.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
FinStrG §19 Abs3
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