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Wie wird der Wert bestimmt, wenn es keinen Markt gibt?

betrifft Käufer, Verkäufer, Geschädigte, Anleger
Dann kommt es auf den Ertrag oder auf die Herstellungskosten an. Grundsätzlich zählt der Marktpreis, also der Wert, den die Sache nach Zeit und Ort gewöhnlich hat. Fehlt ein echter Markt oder steht er im Verdacht ungerechter Preisbildung, wird auf diese Ersatzgrößen abgestellt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113651 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 18.

Im Gesetz

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