Was ist der gemeine Wert einer Sache?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten
Unter dem gemeinen Wert einer Sache versteht man ihren Marktwert. Gemeint ist also der Preis, der beim Verkauf zu erzielen ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 04.04.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Unter "gemeinem Wert" ist der Marktwert, der Verkaufspreis zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat.OGH 7 Ob 59/14y, 07.05.2014
- Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt.OGH 7 Ob 59/14y, 07.05.2014
- Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten.OGH 7 Ob 59/14y, 07.05.2014
- Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB.OGH 7 Ob 59/14y, 07.05.2014
- Hier: Preis im außerbörslichen Handel.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
- Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
- Der Marktpreis ist jener Durchschnittspreis, der sich losgelöst von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus dem Vergleich einer großen Zahl von Verträgen über Waren oder Leistungen der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, und somit der Wert maßgebend, der der Sache oder Leistung im Verkehr am Ort und in der Zeit, auf die die Schätzung abzustellen ist, gewöhnlich und allgemein beizulegen ist.OGH 1 Ob 2342/96k, 15.12.1997
- Dies ist der Preis, der bei im Handel erhältlichen Sachen im Handel allgemein üblich ist, nicht aber, der Preis, den eine Privatperson im Falle eines Verkaufes der Sache erzielen könnte.OGH 4 Ob 536/83, 12.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018877 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 4 ob 215/23f, 04.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 64/17s, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Strafrecht · Ermittlung des gemeinen Wertes einer Sache
Vertragsrecht · Gemeiner Wert bei Verkürzung über die Hälfte
Vertragsrecht · Wertermittlung ohne Marktpreis
Schadenersatz · Herstellungswert beim Schadenersatz
Eigentum und Grundbuch · Verkehrswert statt Einheitswert