Welcher Wert zählt bei einem viel zu billigen Verkauf?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Ob jemand um mehr als die Hälfte verkürzt wurde, richtet sich nach dem gemeinen Wert der Sache. Damit ist ihr gewöhnlicher Preis gemeint, also der Ankaufs- oder Verkaufswert, der Ertragswert oder der Kostenwert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 04.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat.OGH 7 Ob 59/14y, 07.05.2014
- Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt.OGH 7 Ob 59/14y, 07.05.2014
- Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten.OGH 7 Ob 59/14y, 07.05.2014
- Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB.OGH 7 Ob 59/14y, 07.05.2014
- Hier: Preis im außerbörslichen Handel.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
- Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
- Auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach § 934 ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags. Für den „gemeinen Wert" des Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht.OGH 3 Ob 324/04z, 30.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010074 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 ob 215/23f, 04.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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