Muss ich Unterhalt zahlen, während ich im Gefängnis bin?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1994)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aber: Hätte das Gesetz dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, den Strafvollzug zu vermeiden, indem er in seiner Freizeit gemeinnützige Leistungen erbringt (§ 3a StVG), so lässt der Umstand der Verbüßung einer finanzbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe für sich noch nicht erkennen, ob er unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.OGH 8 Ob 104/25i, 30.09.2025
- Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Delikts der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 StGB) oder aus anderen Gründen in Haft ist.OGH 8 Ob 78/15a, 29.10.2015
- Keine Anwendung des Anspannungsgrundsatzes bei Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, sofern ein Einkommenserwerb wegen der Haft unmöglich und kein Vermögen des Unterhaltsschuldners vorhanden ist, das zur Deckung des angemessenen Unterhalts anzugreifen wäre.OGH 8 Ob 78/15a, 29.10.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 4 Ob 138/25k, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 49/25s, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 104/25i, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 180/24w, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie darlegen, dass und wie Sie nach Kräften zum Unterhalt beigetragen haben. Sind Sie arbeitslos und beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet, wird für diese Zeit ein erzielbares Einkommen angenommen. Der Unterhalt wird dann von diesem gedachten Betrag berechnet.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.