Mache ich mich strafbar, wenn ich in Haft keinen Unterhalt zahle?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während der Zeit, in der sich der Unterhaltspflichtige in polizeilicher oder gerichtlicher Haft oder im Krankenhaus befindet, ist es ihm nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.OGH 15 Os 64/00, 10.08.2000
- Nach der Haftentlassung ist ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen, innerhalb dessen eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls als nicht tatbildlich anzusehen ist.OGH 15 Os 185/99, 30.03.2000
- Längere Anhaltung indiziert jedoch Einkommenslosigkeit und damit mangelndes Leistungsvermögen (aaO RN 29). Es bedarf daher fundierter Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für die Zeit der Haft, um eine nur bei besonderen Gegebenheiten denkbare Sachverhaltsbasis für einen Schuldspruch nach § 198 Abs 1 StGB bezüglich des Haftzeitraumes zu schaffen.OGH 13 Os 140/99, 03.11.1999
- Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls nicht als tatbildlich iSd § 198 Abs 1 StGB anzusehen.OGH 11 Os 123/98, 27.10.1998
- Ein Monat.OGH 12 Os 163/84, 13.12.1984
- Hier: Generell zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit.OGH 12 Os 121/84, 09.08.1984
- Ebenso während und nach stationären Krankenhausaufenthalt.OGH 12 Os 180/83, 29.03.1984
- Dies schon mangels des objektiven Tatbestands (RZ 1976,47 ff).OGH 13 Os 186/80, 23.12.1980
- Zusätzlich ist ein weiterer angemessener Zeitraum zur Arbeitsplatzbeschaffung zuzubilligen.OGH 9 Os 128/79, 22.08.1979
- Unzumutbarkeit, einem Erwerb nachzugehen, während der Schutzfrist des MuttSchG (= acht Wochen vor und nach der Entbindung).OGH 11 Os 58/77, 10.05.1977
- Schuldausschließungsgrund der Unzumutbarkeit, außer der Strafgefangene verfügt über sonstige Einkünfte und Vermögenswerte.OGH 9 Os 84/76, 27.10.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0095108 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 10 Ob 49/25s, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 104/25i, 30.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 198 · Verletzung der Unterhaltspflicht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie als unterhaltsberechtigter Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, verwirken Sie Ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch dadurch nicht. Das gilt auch dann, wenn Ihnen eine Arbeit möglich und zumutbar wäre.
Möglicherweise ja. Allein die Meldung als arbeitssuchend befreit Sie nicht. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob Sie bei Einsatz aller Ihrer Fähigkeiten, also nach Ausbildung und Können, eine Stelle erlangen könnten, und rechnet Ihnen dieses mögliche Einkommen zu.