Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 114/23f
Worum es ging: Wen klage ich, wenn mein Kind im Unterricht zu Schaden kommt?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Den Bund. Erfüllt eine Lehrkraft die ihr nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben, wird sie dabei stets für den Bund tätig. Ob sie beim Bund, beim Land oder an einer Privatschule angestellt ist, spielt dafür keine Rolle.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Wenn ein Lehrer unterrichtet, erzieht oder die Schüler beaufsichtigt, wird er für den Staat tätig. Er handelt dabei als dessen Organ. Für Fehler in diesem Bereich gelten deshalb die Regeln über die Haftung des Staates.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Nein. Geht es um hoheitliches Handeln, ist der Rechtsweg gegen das handelnde Organ selbst ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, worauf Sie Ihre Klage ausdrücklich stützen, sondern aus welchem tatsächlichen Grund Sie das Organ in Anspruch nehmen. Solche Klagen sind zurückzuweisen, und das ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Für die Stellung als Organ ist kein Dienstverhältnis zum beauftragten Unternehmen nötig. Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie dauernd, vorübergehend oder nur für einen Einzelfall herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger öffentlich oder privat geregelt ist.
Auch Private können mit der Vollziehung von Gesetzen betraut werden. Entscheidend ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet sind, die hoheitliches Handeln ermöglichen. Es reicht aus, wenn sie Behörden bei hoheitlichen Aufgaben unterstützen, ohne selbst über Hoheitsakte entscheiden zu können.
Nein. Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze, gehört also zum hoheitlichen Bereich. Der Lehrende kann deshalb nicht persönlich für schuldhaftes Verhalten in Anspruch genommen werden; auf die Art seines Dienstverhältnisses zur Universität kommt es nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 21.04.2023, 1 R 52/23h-35
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.461 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.07.2023
Geschäftszahl
1Ob114/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Mag. Dr. V*, MA, *, Schweden, vertreten durch Dr. Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. T*, pA *, vertreten durch die Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung sowie Zahlung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. April 2023, GZ 1 R 52/23h-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).