Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 191/16v

Worum es ging: Wie werden Vertragsklauseln in einem Musterprozess geprüft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Der Reiseveranstalter. Wenn das Reisebüro Ihre Erklärungen entgegennimmt und weiterleitet oder Ihnen die Antwort des Veranstalters übermittelt, ist es nicht Ihr Bote, sondern Gehilfe des Veranstalters. Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung tragen daher nicht Sie, sondern der Veranstalter.

Das hängt davon ab, wie es aufgetreten ist. Wer das Programm zusammenstellt und die Reise selbst zur Buchung anbietet, ist Veranstalter; wer nur einen Anspruch auf fremde Leistungen besorgt, ist Vermittler. Bleibt das unklar - etwa weil eigene Prospekte verwendet oder der Veranstalter verschwiegen wird -, wird das Reisebüro als Veranstalter behandelt.

Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.

Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.

Ein Verhalten gilt dann als ausreichende Ursache eines Schadens, wenn es nach bestem heutigen Erfahrungswissen geeignet war, einen Schaden dieser Art in nicht ganz geringem Maß zu begünstigen. Zu berücksichtigen ist, was zum Zeitpunkt der Handlung bekannt oder erkennbar war.

Ob der Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt und nicht danach, was der Schädiger persönlich vorhersehen konnte. Auch das absichtliche rechtswidrige Handeln eines Dritten zählt dazu, wenn es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.

Ja. Ein Reisebüro trifft wie jeden anderen Gewerbetreibenden bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Reisebuchung eine vorvertragliche Aufklärungspflicht sowie Schutz- und Sorgfaltspflichten als Nebenpflichten. Dafür hat es nach dem strengeren Maßstab eines Fachmanns einzustehen.

Ja. Wer als Fachbetrieb eine Auskunft gibt, haftet für den Schaden, der aus einer falschen Auskunft entsteht. Dafür muss keine eigene Zahlung geleistet worden sein; eine Gegenleistung anderer Art genügt.

Ein Reisebüro, das ein Veranstalter ständig mit der Vermittlung von Verträgen betraut, arbeitet wie ein Handelsvertreter. Macht das Reisebüro bei dieser Tätigkeit einen Fehler, etwa bei der Preisberechnung, muss es dafür neben dem Reiseveranstalter einstehen.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.

Eine Folge wird Ihnen zugerechnet, wenn der Ablauf samt Ergebnis nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Nicht jede Einzelheit muss vorhersehbar sein. Nur bei einer geradezu schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände fehlt die Zurechnung.

Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Ja. Die Vorschriften für das Reisebürogewerbe sollen Ihnen eigene Nachforschungen über Pass- und Visabestimmungen ersparen; sie sind ein Schutzgesetz zu Ihren Gunsten. Es genügt nicht, dass Sie beim Buchungsgespräch in Kataloge blättern durften oder pauschal auf das Außenministerium und Botschaften verwiesen wurden.

Grundsätzlich unterliegt ein Anbieter im Internet nur den Vorschriften seines Herkunftsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Verbraucherverträge samt den gesetzlichen Informationspflichten, die Ihre Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflussen, sind davon ausgenommen. Insoweit kann sich der Anbieter nicht auf sein Heimatrecht berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ABGB § 907a KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 6a ZPO Art. 41 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 14.288 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

1Ob191/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer,

Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2016, GZ 4 R 5/16h-28, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 6. November 2015, GZ 11 Cg 32/14i-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail