Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 179/25d
Worum es ging: Haftet der Schädiger auch für ganz unwahrscheinliche Folgen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Ob der Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt und nicht danach, was der Schädiger persönlich vorhersehen konnte. Auch das absichtliche rechtswidrige Handeln eines Dritten zählt dazu, wenn es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.
Ein Arzt handelt nicht schon deshalb sorglos, weil andere Fachleute eine andere Methode gewählt hätten. Entscheidend ist, ob seine Methode von anerkannten Fachleuten vertreten wird. Solange eine anerkannte medizinische Richtung sie vertritt, gilt sie als fachgerecht.
Aus dem Behandlungsvertrag haben Sie Anspruch darauf, dass die nach dem Stand der Wissenschaft sichersten Maßnahmen angewendet werden. Bekannte Gefahren einer Operation müssen so weit wie möglich ausgeschaltet oder eingeschränkt werden.
Ihr Arzt muss Sie nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung gewissenhaft betreuen. Der Maßstab ist, was ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchschnittsarzt in derselben Lage getan hätte. Bleibt er dahinter zurück, hat er das zu vertreten.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Eine Folge wird Ihnen zugerechnet, wenn der Ablauf samt Ergebnis nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Nicht jede Einzelheit muss vorhersehbar sein. Nur bei einer geradezu schicksalhaften Verkettung unglücklicher Umstände fehlt die Zurechnung.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.
Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das unterlässt, was von gewissenhaften und aufmerksamen Ärzten oder Fachärzten erwartet wird. Maßstab ist also das übliche Verhalten sorgfältiger Fachkollegen.
Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Ein Arzt schuldet Untersuchung, Aufklärung und Beratung nach den anerkannten Regeln seines Fachs. Die Untersuchung vor der Geburt soll den Eltern auch die Entscheidung über einen gesetzlich erlaubten Abbruch ermöglichen, weshalb ihre finanziellen Interessen mitgeschützt sind. Wird ein Hinweis auf eine schwere Fehlbildung übersehen und hätten sich die Eltern bei richtiger Aufklärung für einen Abbruch entschieden, haftet der Arzt für den gesamten Unterhaltsaufwand für das Kind.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 24.06.2025, 49 Cg 58/22b-101
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 01.10.2025, 3 R 142/25i-110
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Geschäftszahl
6Ob179/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Dr. U*, vertreten durch die HBA Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 52.275 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2025, GZ 3 R 142/25i-110, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. Juni 2025, GZ 49 Cg 58/22b-101, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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