Kommt es darauf an, was der Schädiger vorhersehen konnte?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlverhalten eines anderen als dem ursprünglich schädigenden OrganOGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025
- Hier: Eine wissentlich falsche Kennzeichnung und Ablagerung von Abfällen auf einer dafür ungeeigneten Deponie durch die Beklagten. Dass Personen einen Versuch verbotenen Verhaltens – wie die Beklagten – durch eine Täuschung Dritter (selbst trotz Kontrollmaßnahmen) erfolgreich verschleiern und dadurch vollenden können, liegt gerade nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024
- Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann.OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016
- Hier: Adäquanz bejaht bei Verletzung des Feuerwehrmannes während eines Löscheinsatzes wegen fahrlässigen Außerachtlassens einer Bratpfanne am E‑Herd.OGH 4 Ob 20/14s, 20.05.2014
- Hier: Keine Adäquanz bei Verwendung eines ungewöhnlichen Namens für eine Nebenfigur in einem Roman in Bezug auf einen messbaren Umsatzrückgang in der Ordination des namensgleichen Klägers.OGH 4 Ob 154/13w, 17.12.2013
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Mit welchen Auswirkungen einer Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf Vertragsverhältnisse des Partners mit Dritten gerechnet werden konnte, kann objektiv nur aus der Position ex ante beurteilt werden.OGH 8 Ob 11/11t, 24.10.2011
- Der Vertragserrichter und Treuhänder, der ja gerade deshalb mit seiner Aufgabe betraut wird, weil er den Betroffenen vor Übervorteilung durch andere am Geschäft Beteiligte bewahren soll, wird nicht deshalb von seiner Haftung befreit, weil der Betroffene in der Folge von anderen Beteiligten tatsächlich (allenfalls auch vorsätzlich) überfordert wird.OGH 9 Ob 238/02v, 18.12.2002
- Hier: Vom Werkunternehmer zu vertretender Zeitwertverlust eines von ihm unzureichend reparierten PKWs, der durch die Führung des Gewährleistungsprozesses des Käufers gegen den Werkbesteller entstanden ist.OGH 1 Ob 170/01h, 17.08.2001
- FolgeunfallOGH 8 Ob 206/81, 05.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 39.
- OGH 6 Ob 179/25d, 28.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 149/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 31/23g, 21.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 191/16v, 23.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.
Wenn das schädigende Ereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Schaden gleichgültig war und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu beigetragen hat. Für solche atypischen Folgen muss der Schädiger nicht einstehen. War die Möglichkeit des Schadens dagegen nicht so weit entfernt, dass vernünftigerweise niemand damit rechnen musste, wird gehaftet.