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Haftet der Schädiger auch für Folgen, die er nicht voraussehen konnte?

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Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (83 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto zu rechnen gewesen ist, aber nicht für einen atypischen Erfolg.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022944 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 83.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ungewöhnliche Folgen einer Vertragsverletzung

Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.

günstig für Schädiger Zurechnung entfernter Schadensfolgen

Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen
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