Haftet der Schädiger auch für Folgen, die er nicht voraussehen konnte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (83 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gerichtliches Sachverständigengutachten.OGH 7 Ob 96/19x, 23.10.2019
- Hier: Haftung eines Rechtsanwaltes.OGH 8 Ob 20/98v, 26.11.1998
- Hier: Haftung für Verfolgungsschäden.OGH 2 Ob 2264/96x, 19.09.1996
- Haftung für die Folgen des Selbstmordes eines Schwerverletzten.OGH 2 Ob 27/91, 12.06.1991
- Hier: Überraschendes Hineinstoßen in ein Schwimmbecken - Verletzung des Gestoßenen beim Versuch durch Sprung zu entkommen kein atypischer Erfolg.OGH 6 Ob 589/84, 07.06.1984
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- Er hat somit nicht nur für den unmittelbaren Erfolg seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, sondern auch für alle weiteren nicht atypischen nachteiligen Auswirkungen einzustehen. Insbesondere ist nicht zu fordern, dass der Schädiger die Einzelfolge voraussehen konnte und dass er sie vorausgesehen hat.OGH 8 Ob 249/82, 02.12.1982
- Voraussetzung ist das bei gehöriger Sorgfalt mögliche Erkennen einer Gefahrenlage.OGH 7 Ob 819/81, 24.06.1982
- Unfall beim Aussteigen aus abfahrendem Zug.OGH 2 Ob 240/81, 23.02.1982
- FolgeunfallOGH 8 Ob 206/81, 05.11.1981
- Verlieren von Ladegut - Auffahrunfälle in Kolonne nicht atypisch.OGH 8 Ob 41/81, 04.06.1981
- Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für einen Schaden war.OGH 8 Ob 26/81, 12.03.1981
- Haftung entfällt lediglich für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen sind.OGH 7 Ob 566/78, 20.04.1978
- Sprung in der Windschutzscheibe als Folge einer Einbrennlackierung im Zuge der unfallsbedingten Reparatur ist weitere Unfallfolge.OGH 2 Ob 259/74, 21.09.1974
- Es genügt hiebei, dass die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, mag auch die Einzelfolge gerade nicht erkennbar gewesen sein.OGH 2 Ob 15/73, 15.03.1973
- Die Beschädigung eines entgegen den Bestimmungen der §§ 23 und 24 StVO 1960 haltenden Fahrzeuges durch ein anderes Fahrzeug kann nicht als atypische Folge eines Verstoßes gegen die zitierten Bestimmungen angesehen werden.OGH 2 Ob 97/72, 07.09.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022944 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 83.
- OGH 2 Ob 31/23g, 21.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 79/20m, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 41/17s, 04.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung setzen voraus, dass der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war. Ein völlig atypischer Erfolg begründet keine Haftung.
Nicht jede Folge, die ohne die Handlung nicht eingetreten wäre, muss ersetzt werden. Neben der Frage, ob die Handlung den Schaden verursacht hat, wird zusätzlich bewertet, ob die Folge dem Haftenden noch zugerechnet werden kann. Auf diese Weise wird seine Verantwortung sinnvoll eingeschränkt.