Zählt meine Angst bei der Beurteilung meiner Notwehr?
betrifft Angegriffene, Angreifer, Beschuldigte
Ob eine Verteidigung notwendig war, richtet sich ausschließlich nach objektiven Maßstäben. Ihre seelische Verfassung spielt erst dann eine Rolle, wenn es um ein Überschreiten der Notwehr geht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Die Notwendigkeit einer Verteidigung richtet sich ausschließlich nach objektiven Kriterien (die psychische Beschaffenheit des Angegriffenen ist im Rahmen des § 3 Abs 2 StGB von Bedeutung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da die Notwendigkeit der Abwehrhandlung ex ante zu beurteilen ist, kann die Unzulässigkeit der Reaktion des Angegriffenen nicht aus der beim Angreifer letztlich eingetretenen Verletzungsfolge abgeleitet werden.OGH 4 Ob 191/24b, 24.06.2025
- Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung.OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019
- Hier im Zusammenhang mit der Belehrung der Geschworenen über Putativnotwehr beziehungsweise Putativnotwehrüberschreitung.OGH 14 Os 118/06v, 28.11.2006
- Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung ex ante aus der Sicht des Angegriffenen.OGH 14 Os 118/06v, 28.11.2006
- Beurteilung auch aus der Sicht des Angegriffenen ex ante, ob die Verteidigungshandlung zur verläßlichen Abwehr des Angriffs erforderlich war.OGH 10 Os 182/80, 27.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089125 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 191/24b, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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