OGH 4 Ob 116/19s
Worum es ging: Hafte ich, wenn der andere meinen Irrtum selbst verursacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.
Ja. Nur ein entschuldbarer Irrtum über eine Notwehrlage befreit Sie vom Schadenersatz, und auch das nur, wenn der andere äußerlich einen Anlass für Ihre Abwehr gesetzt hat. Haben Sie sich fahrlässig geirrt, müssen Sie den Schaden ersetzen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Grenzen der Abwehr aus Furcht oder Schrecken überschritten, aber erkennen konnten, dass Sie den anderen stärker gefährden als nötig.
Sie dürfen sich nur so weit wehren, wie es zur Verteidigung nötig ist. Wählen Sie jene Abwehr, die den Angreifer möglichst wenig trifft und trotzdem zum Ziel führt. Dass Sie und der Angreifer gleich bewaffnet sind, ist dafür nicht nötig.
Haften Ihr Arbeitgeber und Sie einem geschädigten Dritten gemeinsam, kann der Arbeitgeber, der gezahlt hat, bei Ihnen Rückgriff nehmen, soweit Sie zugleich Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dieser Rückgriff wird als Schadenersatz aus der Dienstnehmerhaftung behandelt und verjährt daher schon nach drei Jahren.
Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon damit, dass Sie Ihr Getränk ausgetrunken und bezahlt haben. Er dauert an, solange das Naheverhältnis zum Lokal besteht; eine kurze Unterbrechung schadet nicht. Wird ein Gast gewaltsam aus dem Lokal gebracht und versucht er unmittelbar danach wieder hineinzugelangen, besteht die Schutzpflicht des Wirtes weiter.
Zwischen Ihnen und dem Gehilfen Ihres Vertragspartners besteht kein eigenes Schuldverhältnis. Deshalb haftet er Ihnen nur, wenn sein Verhalten schon unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.
Wer in ein fremdes Rechtsgut eingreift, muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Bei Notwehr trifft die Beweislast daher den Schädiger; beruft er sich darauf, eine Notwehrlage nur irrtümlich angenommen zu haben, muss er zusätzlich beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dass die Abwehr über das Notwendige hinausging, müssen dagegen Sie als Geschädigter beweisen.
Ja, wenn die Handlung in den Aufgabenbereich fällt, für den der Gehilfe eingesetzt wurde, und wenn sein Verhalten und die daraus entstehende Gefahr vorhersehbar waren. Aus dem bloßen Auftrag, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, lässt sich eine solche Vorhersehbarkeit von Gewalttaten aber nicht ableiten.
Ja. Wer eine allgemein zugängliche Saalveranstaltung durchführt, schuldet dem Besucher aus dem Vertrag alle nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen, insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Besucher. Für Nachlässigkeiten der Ordner muss der Veranstalter einstehen.
Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, wird der Anspruch der Hinterbliebenen entsprechend gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte den Angriff provoziert oder durch sein absichtliches Verhalten ausgelöst hat, und ebenso, wenn der Angreifer strafrechtlich wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt wurde.
Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
Nein. Schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs muss über einen Haftungsausschluss und über Haftungsbeschränkungen entschieden werden. Ist dieses Urteil rechtskräftig, sind solche Einwendungen später nicht mehr zu beachten; dasselbe gilt für den Einwand des Mitverschuldens.
Nein. Ist rechtskräftig entschieden, dass Ihr Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann im weiteren Verfahren über die Höhe kein Mitverschulden mehr eingewendet werden. Dieser Einwand gehört zum Grund des Anspruchs.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Ja, zu den aufgehobenen Teilen. Dort haben Sie alle Rechte wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren und dürfen auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Lage geltend machen. Abschließend erledigte Streitpunkte können Sie aber nicht wieder aufrollen.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.
Notwendig ist immer nur jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln die schonendste ist. Sie muss aber geeignet sein, einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff sofort und endgültig abzuwenden.
Ob eine Verteidigung notwendig war, richtet sich ausschließlich nach objektiven Maßstäben. Ihre seelische Verfassung spielt erst dann eine Rolle, wenn es um ein Überschreiten der Notwehr geht.
Ihre Abwehrbefugnisse werden dann gemindert. Wie weit Sie sich wehren dürfen, richtet sich nach Art, Wucht und Stärke des Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Mitteln, die Ihnen zur Abwehr zur Verfügung stehen. Haben Sie die Auseinandersetzung selbst begonnen, müssen Sie eine Einschränkung hinnehmen.
Beurteilt wird Ihre Abwehr aus Ihrer Lage im Zeitpunkt des Angriffs, allerdings nach objektiven Maßstäben. Notwendig ist jene Handlung, die gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, dass der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.
Hätten mildere Abwehrmittel genügt und wären Sie trotz Ihrer bedrängten Lage in der Lage gewesen, eine für den Angreifer weniger gefährliche Verteidigung zu wählen, trifft Sie der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Das gilt auch dann, wenn Sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Gefahr überschätzt haben.
Nehmen Sie einen Angriff irrtümlich an und gehen dabei zu weit, kommt es auf Ihre Gemütslage an. Handeln Sie aus Zorn oder ähnlichen Antrieben, bleiben Sie für vorsätzliches Handeln verantwortlich. Handeln Sie aus Furcht, Schrecken oder Bestürzung, kommt nur eine Haftung für ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht, auch wenn Sie den Irrtum selbst nicht fahrlässig verursacht haben.
Stehen mehrere Abwehrmittel zur Verfügung, müssen Sie jenes wählen, das den Angreifer am wenigsten trifft. Mit einer Abwehr, deren Wirkung zweifelhaft ist, müssen Sie sich aber nicht begnügen.
Wendet die beklagte Seite ein, dass Sie den Schaden mitverschuldet haben, darf das Gericht nicht bloß über den Grund des Anspruchs vorweg entscheiden. Es muss gleichzeitig klären, ob ein Mitverschulden vorliegt und in welchem Verhältnis der Schaden geteilt wird.
Zum Grund eines Anspruchs zählen alle Tatsachen, aus denen er abgeleitet wird, und auch alle Einwendungen, die sein Bestehen berühren. Entscheidet das Gericht vorab nur über den Grund, ist das alles bereits mit erledigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.04.2019, 13 R 34/19v-46
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ABGB § 19 StGB Art. 3 StGB § 8 StGB § 84 StPO § 194 ZPO § 496 ZPO § 52
Entscheidungstext
59 Absätze, 20.759 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2019
Geschäftszahl
4Ob116/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei M***** Ö*****, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** S*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in Sankt Pölten, und 2. Sportverein W*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier und Mag. Günter Kieberger, Rechtsanwälte in Neulengbach, jeweils wegen 29.020,86 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2019, GZ 13 R 34/19v-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Sankt Pölten vom 11. Dezember 2018, GZ 2 Cg 48/17w-41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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