Wer muss beweisen, dass es Notwehr war?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Vorliegen eines Notwehrexzesses hat der Geschädigte zu beweisen.OGH 4 Ob 191/24b, 24.06.2025
- Gelingt dem Schädiger dieser Beweis nicht oder beruft er sich auf Putativnotwehr, muss er beweisen, dass ihm kein Verschulden an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation vorzuwerfen ist.OGH 9 Ob 54/21p, 24.03.2022
- Für das Vorliegen einer Notwehrsituation liegt die Beweislast beim Notwehr übenden Schädiger.OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019
- Im Amtshaftungsverfahren also den beklagten Rechtsträger.OGH 1 Ob 225/07f, 30.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023098 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 4 Ob 191/24b, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.