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Wer muss beweisen, dass es Notwehr war?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Beklagte, Kläger
Wer in ein fremdes Rechtsgut eingreift, muss beweisen, dass er dazu berechtigt war. Bei Notwehr trifft die Beweislast daher den Schädiger; beruft er sich darauf, eine Notwehrlage nur irrtümlich angenommen zu haben, muss er zusätzlich beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Dass die Abwehr über das Notwendige hinausging, müssen dagegen Sie als Geschädigter beweisen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Behauptungslast und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023098 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Beweis des Ursachenzusammenhangs

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.

günstig für Schädiger Irrtümliche Notwehr und Verschulden

Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.

Verwandte Fragen

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