Verliere ich mein Notwehrrecht, wenn ich den Streit begonnen habe?
günstig für Angreifer betrifft Angegriffene, Angreifer, Beschuldigte
Ihre Abwehrbefugnisse werden dann gemindert. Wie weit Sie sich wehren dürfen, richtet sich nach Art, Wucht und Stärke des Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den Mitteln, die Ihnen zur Abwehr zur Verfügung stehen. Haben Sie die Auseinandersetzung selbst begonnen, müssen Sie eine Einschränkung hinnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur Notwehr berechtigenden) Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung.OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019
- Bei vom Täter selbst begonnene Aggressionshandlungen (hier Rauferei mit dem späteren Tatopfer und nachfolgende Sachbeschädigung zu dessen Nachteil) muss er eine Minderung seiner Notwehrbefugnisse hinnehmen.OGH 12 Os 49/09m, 28.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089259 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 191/24b, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 116/19s, 26.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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