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Muss ich zahlen, wenn ich die Bedrohung fahrlässig falsch einschätzte?

günstig für Geschädigter betrifft Schädiger, Verletzte, Geschädigte
Ja. Nur ein entschuldbarer Irrtum über eine Notwehrlage befreit Sie vom Schadenersatz, und auch das nur, wenn der andere äußerlich einen Anlass für Ihre Abwehr gesetzt hat. Haben Sie sich fahrlässig geirrt, müssen Sie den Schaden ersetzen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Grenzen der Abwehr aus Furcht oder Schrecken überschritten, aber erkennen konnten, dass Sie den anderen stärker gefährden als nötig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009045 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Irrtümliche Notwehr und Verschulden

Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.

günstig für Schädiger Ungeklärte Ursache und eigene Provokation

Lässt sich nicht klären, ob der Schaden von der Handlung des Schädigers oder von einem Umstand aus Ihrem eigenen Bereich stammt, wird der Schaden geteilt. Haben Sie den Schädiger zuvor selbst provoziert, verschiebt sich diese Teilung über die Hälfte hinaus zu Ihren Lasten.

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