Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.02.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 78/23p

Worum es ging: Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.

Wurden Sie strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, müssen Sie dieses Urteil gegen sich gelten lassen. In einem späteren Verfahren können Sie sich gegenüber niemandem darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Rolle die andere Partei am Strafverfahren beteiligt war.

Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.

Verlieren Sie zur Gänze, müssen Sie der Gegenseite die vollen Kosten ersetzen. Den Zuschlag, den die Gegenseite wegen des Auftretens der erfolgreichen zweiten Klägerin verrechnet hat, tragen Sie aber nicht. Dass Ihre Streitgenossin gewonnen hat, mindert Ihre Kostenpflicht im Übrigen nicht.

Für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist in erster Linie Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er muss den Betrieb so organisieren, dass für Sie keine Gefahren entstehen. Eine Integritätsabgeltung kann auch dann zustehen, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern etwa ein Arbeitskollege die Schutzvorschriften grob fahrlässig übertreten hat.

Führen Sie Ihre Rechtsrüge ordnungsgemäß aus, gelten alle Feststellungen im dafür vorgesehenen Teil des Urteils als in Bezug genommen. Nur auf Feststellungen, die anderswo im Urteil versteckt sind, etwa in der Beweiswürdigung, müssen Sie sich ausdrücklich stützen.

Die Berufungsbeantwortung dient vor allem dazu, den Argumenten der Gegenseite entgegenzutreten und die angefochtene Entscheidung zu verteidigen. Nur zu Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und Verfahrensmängeln erster Instanz hat sie die Wirkung eines Rechtsmittels. Die rechtliche Begründung des Ersturteils können Sie damit nicht selbst bekämpfen.

Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.

Sicherheitsfachkräfte erfüllen Aufgaben, die eigentlich den Arbeitgeber treffen. Sie üben damit Arbeitgeberfunktionen aus und sind gewissermaßen Gehilfen des Arbeitgebers bei dessen Pflichten zur Arbeitssicherheit gegenüber den Arbeitnehmern.

Eine Gefahr im Sinn des Arbeitnehmerschutzes liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Ereignis droht, das zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Beschäftigten oder Dritter führt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ASVG § 334 ZPO § 468 ZPO § 502

Entscheidungstext

78 Absätze, 34.876 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Geschäftszahl

8ObA78/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Landesstelle Graz, 8020 Graz, Göstinger Straße 26, und 2. Pensionsversicherungsanstalt – Landesstelle Kärnten, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Südbahngürtel 10, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic LL.M. und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, und 2. S* B*, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder und Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen 264.578,13 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2023, GZ 7 Ra 12/23y-86, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. November 2022, GZ 32 Cga 53/20k-79, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben, der Revision der zweitbeklagten Partei wird hingegen Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

„1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei den Betrag von 229.243,74 EUR samt 4 % Zinsen aus 219.471,77 EUR seit 4. 9. 2019 sowie 4 % Zinsen aus 9.771,99 EUR seit 31. 3. 2020 sowie der zweitklagenden Partei den Betrag von 35.334,37 EUR samt 4 % Zinsen seit 31. 3. 2020 zu bezahlen, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

2. Es wird festgestellt, dass die erstbeklagte Partei den klagenden Parteien für sämtliche künftigen Pflichtleistungen haftet, welche diese aufgrund des Unfalls vom 19. 10. 2016 des Q* N*, geboren am *, in Zukunft zu erbringen haben werden.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail