Wer zahlt, wenn unklar ist, ob der Arzt schuld war?
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Steht fest, dass entweder ein Behandlungsfehler oder ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich den Schaden verursacht hat, und lässt sich das nicht klären, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Arztes rechtswidrig und schuldhaft war und für diesen Schaden konkret gefährlich sein konnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302 ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304 ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß § 1304 ABGB zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff mwN).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304 ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der §§ 1302, 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Alternative Kausalität setzt voraus, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat waren. Die Handlung des potentiellen Schädigers muss also einen vollen Haftungsgrund darstellen und für sich geeignet sein, als Schadensursache in Frage zu kommen.OGH 8 Ob 59/14f, 23.07.2014
- Hier: Keine alternative Kausalität bei ärztlichem Kunstfehler.OGH 4 Ob 204/13y, 17.02.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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