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Wer zahlt, wenn unklar ist, ob der Arzt schuld war?

günstig für Patient betrifft Patienten, Ärzte, Krankenanstalten, Versicherungen
Steht fest, dass entweder ein Behandlungsfehler oder ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich den Schaden verursacht hat, und lässt sich das nicht klären, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Arztes rechtswidrig und schuldhaft war und für diesen Schaden konkret gefährlich sein konnte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302 ABGB ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304 ABGB gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß § 1304 ABGB zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff mwN).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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