Zum Inhalt springen

Was gilt, wenn auch Zufall den Schaden verursacht haben kann?

betrifft Geschädigte, Patienten, Schädiger, Ärzte, Versicherer
Trifft ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich mit einem Haftungsgrund des Schädigers zusammen, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers für diesen Schaden konkret gefährlich war. Steht die Ursache dagegen fest, kommt eine solche Teilung nicht in Frage.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 12.10.2021 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 12.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Unklare Ursache bei Behandlungsfehler
Schadenersatz · Ungeklärte Ursache und eigene Provokation
Schadenersatz · Mitverschulden ohne Auswirkung auf den Schaden
Schadenersatz · Zurechnung außergewöhnlicher Schadensfolgen
Schadenersatz · Schadensteilung ohne Verschulden