Was gilt, wenn auch Zufall den Schaden verursacht haben kann?
betrifft Geschädigte, Patienten, Schädiger, Ärzte, Versicherer
Trifft ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich mit einem Haftungsgrund des Schädigers zusammen, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers für diesen Schaden konkret gefährlich war. Steht die Ursache dagegen fest, kommt eine solche Teilung nicht in Frage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 12.10.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304 ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen.OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020
- Bei feststehender, vom Schädiger zu vertretender Schadensursache scheidet alternative Kausalität mit Zufall aus.OGH 1 Ob 180/14y, 22.10.2014
- Eine auf diese Konzept gegründete Schadensteilung setzt aber immer voraus, dass das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war.OGH 3 Ob 228/12v, 20.02.2013
- Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen (siehe RS0123610).OGH 4 Ob 75/08w, 10.06.2008
- Ein nicht feststellbarer Verursachungsanteil des Arztes am eingetretenen Schaden führt noch nicht zu einer Schadensaufteilung.OGH 6 Ob 502/95, 26.01.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 12.
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 168/19w, 30.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 75/19m, 22.08.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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