Wer muss den Behandlungsfehler und seine Folgen beweisen?
günstig für Sachverständiger betrifft Patienten, Geschädigte, Ärzte, Sachverständige, Unternehmer
Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, den Fehler des Fachmanns und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Für den Zusammenhang genügt es, wenn ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Bleibt der Zusammenhang offen, geht das zu Ihren Lasten und nicht zu Lasten des Schädigers.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (EvBl 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung im Arzthaftungsprozess ist dann unerheblich.OGH 8 Ob 68/19m, 24.09.2019
- Tierärztlicher Behandlungsvertrag.OGH 4 Ob 129/17z, 24.10.2017
- Hier: Psychotherapeutischer Behandlungsvertrag.OGH 4 Ob 172/17y, 24.10.2017
- Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege.OGH 3 Ob 233/13f, 19.12.2013
- Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.OGH 5 Ob 186/11f, 09.11.2011
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers.OGH 6 Ob 193/10s, 11.10.2010
- Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um.OGH 1 Ob 138/07m, 29.01.2008
- Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen.OGH 10 Ob 93/04f, 11.01.2005
- Auch im Arzthaftungsprozess.OGH 7 Ob 233/02v, 30.10.2002
- Ansteckung eines Kindes während eines Krankenhausaufenthaltes mit einem gefährlichen Krankheitserreger.OGH 2 Ob 538/92, 17.06.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026209 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 31.
- OGH 8 Ob 58/24y, 26.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 28/21k, 27.05.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 99/16x, 27.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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