Wer haftet, wenn unklar bleibt, welcher von mehreren den Schaden verursachte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Shitstorm.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
- Für das Teilen eines Postings bei weltweiter Abrufbarkeit gilt dies schon deshalb, weil potentiell jedermann das konkrete (einzelne) Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen (und somit abhängig vom Zeitpunkt der Verbreitung der gesamte ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schaden) darauf zurückgeführt werden könnten. Insoweit liegt „konkret gefährliches Handeln“ für den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Auch bei Weiterverbreitung eines Posts nur in einem eingeschränkten Empfängerkreis kann dies nicht anders gesehen werden.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
- Vielmehr haften die möglicherweise kausal handelnden Personen solidarisch.OGH 4 Ob 204/13y, 17.02.2014
- Hier: Solidarische Haftung mehrerer Werkunternehmer im Rahmen des Rückersatzes nach § 1313 ABGB, wenn diese als Erfüllungsgehilfen eine mangelhafte Leistung erbrachten und sich die Anteile der einzelnen Schädiger am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen.OGH 2 Ob 82/06g, 21.06.2007
- Bei Unbestimmbarkeit der Anteile ist die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend, weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll.OGH 6 Ob 174/06s, 31.08.2006
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- Jedem steht gegen den ihn solcherart treffenden Kausalitätsverdacht die Möglichkeit offen nachzuweisen, dass sein Verhalten den Schadenseintritt nicht mitverursacht hat. Kann einer der in Betracht kommenden Täter nachweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat, so haftet er auch nicht, weil er nicht auch Schädiger ist.OGH 7 Ob 57/01k, 30.03.2001
- Der Beweis des Kausalverdachtes genügt. Diesen hat der Geschädigte aber jedenfalls zu erbringen.OGH 6 Ob 98/00f, 17.01.2001
- Hier: Verletzung der Streupflicht durch Eigentümer benachbarter Liegenschaften.OGH 2 Ob 188/98f, 09.07.1998
- Die Grundsätze der alternativen Kausalität (solidarische Haftung) gelten nicht nur im Bereich der Verschuldenshaftung, sie sind im Bereich der Gefährdungshaftung analog anzuwenden. Voraussetzung der Haftung wegen alternativer Kausalität ist allerdings auch im Bereich der Gefährdungshaftung, dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde.OGH 2 Ob 2311/96h, 17.10.1996
- Fehlt es aber an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem vom Kläger behauptetermaßen erlittenen Schaden, so kann eine Schadenersatzpflicht der Beklagten auch nicht aus § 1302 Satz 2 Fall 2 ABGB abgeleitet werden.OGH 5 Ob 588/88, 06.09.1988
- Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, bei Haftung eines Beteiligten wegen nachgewiesener Kausalität für den ganzen Schaden komme eine Haftung der übrigen, nur möglicherweise kausalen Schädiger nicht in Betracht.OGH 2 Ob 24/87, 08.09.1987
- Gesamthaftung besteht jedoch nur für jene Schadensteile, bezüglich deren alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind. Es muss also der Schadensersatzkläger wenigstens den Kausalitätsverdacht und dessen Umfang beweisen, und es muss ebenso dem Beklagten die Widerlegung dieses Verdachtes in jeder sonst zulässigen Weise offen stehen, etwa auch in der Richtung des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens, dass nämlich der Schaden auch bei einem anderen, nicht rechtswidrigen Verhalten eingetreten wäre.OGH 7 Ob 825/82, 07.07.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022712 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 35.
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 126/21t, 12.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 137/20w, 29.09.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 206/16g, 14.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 6/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1302
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Den Schaden trägt derjenige, bei dem er eingetreten ist. Entsteht er durch bloßen Zufall, können Sie ihn also niemand anderem anlasten.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.