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Wie sicher muss die Ursache eines Behandlungsfehlers bewiesen sein?

betrifft Patienten, Ärzte, Geschädigte, Kläger
Die Haftung darf nur angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten entstanden ist, und er keinen anderen Ablauf noch wahrscheinlicher macht. Ob solche Gründe vorliegen, ist Sache der Beweiswürdigung; ob damit der nötige Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Gelingt der Anscheinsbeweis, muss der Beklagte die Ursächlichkeit ernsthaft zweifelhaft machen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. Diese Regel gilt aber nur insoweit, als es sich auch hiebei nur um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört zum Gebiet der Beweislastverteilung und somit zur rechtlichen Beurteilung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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