Wie sicher muss die Ursache eines Behandlungsfehlers bewiesen sein?
betrifft Patienten, Ärzte, Geschädigte, Kläger
Die Haftung darf nur angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten entstanden ist, und er keinen anderen Ablauf noch wahrscheinlicher macht. Ob solche Gründe vorliegen, ist Sache der Beweiswürdigung; ob damit der nötige Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Gelingt der Anscheinsbeweis, muss der Beklagte die Ursächlichkeit ernsthaft zweifelhaft machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Schadenersatzhaftung des Beklagten darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des in Anspruch Genommenen herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht. Die Frage, ob solche überwiegende Gründe vorliegen, gehört in der Regel in das Gebiet der Beweiswürdigung. Diese Regel gilt aber nur insoweit, als es sich auch hiebei nur um Tatsachenfeststellungen handelt. Die Wertung dieser Tatsachenfeststellungen hingegen, ob damit der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, gehört zum Gebiet der Beweislastverteilung und somit zur rechtlichen Beurteilung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit.OGH 4 Ob 176/19i, 24.10.2019
- Dies betrifft bereits die Frage, ob der (zulässige) Anscheinsbeweis erbracht worden ist.OGH 2 Ob 227/12i, 14.03.2013
- Hier: Klärung der Kausalität eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 255/07m, 12.12.2007
- Hier: FolgeunfallOGH 8 Ob 193/80, 04.12.1980
- Das Erfordernis der Wahrscheinlichkeit der Verursachung darf allerdings nicht leicht genommen werden. (hier: Alkoholkonsum und epileptischer Anfall).OGH 8 Ob 252/79, 31.01.1980
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- Auch außerhalb des Schadenersatzrechtes.OGH 7 Ob 59/77, 03.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 9 Ob 12/23i, 27.09.2023, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 176/19i, 24.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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