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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2026 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 26/26f

Worum es ging: Kann ich die Zwangsvollstreckung mit einer einstweiligen Verfügung stoppen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine einstweilige Verfügung darf nicht dazu dienen, die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung zu beseitigen. Das gilt auch dann, wenn die Vollstreckung nur gegen eine Sicherheitsleistung aufgeschoben wurde.

Ihre Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und gegenüber jedermann geschützt. Droht eine Verletzung und besteht die Gefahr, dass sie sich wiederholt, können Sie Unterlassung verlangen. Dafür müssen die strengeren Voraussetzungen, die für Widerruf und dessen Veröffentlichung gelten, nicht vorliegen.

Ob Tatsachen verbreitet wurden, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen. Maßgeblich ist, wie ein unbefangener durchschnittlicher Leser oder Hörer sie versteht. Was Sie selbst gemeint haben, ist nicht entscheidend.

Wenn Sie sich mehrdeutig äußern, müssen Sie jene Deutung gegen sich gelten lassen, die für Sie am ungünstigsten ist. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass Ihre Aussage auch harmlos verstanden werden könnte.

Welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine Tatfrage. Kommen mehrere Bedeutungen in Betracht, muss das Gericht feststellen, welche davon gilt. Maßgebend sind der Sprachgebrauch, die Gewohnheiten und der Bildungsgrad des Sprechenden sowie die Begleitumstände.

Auch eine Ehrenbeleidigung setzt voraus, dass die Äußerung verbreitet wurde. Verbreiten bedeutet, dass sie zumindest einer weiteren Person mitgeteilt wurde, die weder der Äußernde noch der Betroffene ist.

Eine einstweilige Verfügung, die dem Gegner den Gebrauch eines Vollstreckungstitels verbieten soll, wird nicht erlassen, wenn Ihnen der nähere Weg des Aufschiebungsantrags offen steht. Anders ist es nur, wenn Sie glaubhaft machen, dass die Gefahr für Ihren Anspruch schon vor der Möglichkeit eines solchen Antrags eintritt.

Auch während eines Exekutionsverfahrens kann das Gericht einstweilige Verfügungen treffen. Zur Sicherung von Geldforderungen sind sie aber unzulässig, soweit Sie zum selben Zweck bereits auf das Vermögen des Gegners greifen können. Entscheidend ist daher, welchen Anspruch die Verfügung sichern soll.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 EO § 379 EO § 381 EO § 382d EO § 393 StGB § 111 StGB § 115 StGB § 283 StGB § 321k ZPO § 505 ZPO § 549 ZPO § 558

Entscheidungstext

85 Absätze, 28.404 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Geschäftszahl

6Ob26/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei V*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 8. Jänner 2026, GZ 1 R 244/25z-39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd in Niederösterreich vom 12. November 2025, GZ 7 C 33/25y-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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